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TKG-Novelle: Empfehlungen bei zum 1.12.2021 bestehenden ... / 3 Opt-out-Regelung und Kündigung von Zusatzverträgen

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Generell gilt seit dem 1.12.2021 eine neue Opt-out-Regelung. Dadurch erhält der Mietende das Recht, die TV-Versorgung oder einen sonstigen Telekommunikationsdienst, der im Rahmen des Mietvertrags erbracht wird, gemäß § 71 Abs. 2 TKG gegenüber dem Vermieter zu kündigen. Eine alleinige Erklärung des Mietenden gegenüber dem primären Telekommunikationsanbieter reicht nicht aus, Mietvertragspartner des Mietenden und damit auch Empfänger der Erklärung des Opt-out ist ausschließlich das vermietende Wohnungsunternehmen. Da generelle Aussagen der Netzbetreiber noch nicht vorliegen, ist im Einzelfall zu klären, ob der Mieter eine Zusatzleistung beziehen kann, wenn er die Grundleistung kündigt bzw. ob ein solcher Fall eintreten kann. In jedem Fall ist zu empfehlen, dass das Wohnungsunternehmen etwaige Kündigungen dem Netzbetreiber unter Wahrung des Datenschutzes anzeigt, um auf diese Weise auch eine etwaige Sperrung des Anschlusses umsetzen zu können.

Voraussetzungen für eine Ausübung des Opt-out-Rechts sind, dass das Miet-/Pachtverhältnis mindestens 24 Monate besteht und dass im Rahmen des Miet-/Pachtvertrags a) Telekommunikationsdienste zur Verfügung gestellt oder b) Kosten für Telekommunikationsdienste in Rechnung gestellt werden.

Erfolgt die Berechnung der Kosten für die zur Verfügung gestellten Telekommunikationsdienste – wie es bei der TV-Versorgung vielfach der Fall ist – gegenüber dem Mieter im Rahmen des Mietvertrags über die Betriebskosten, darf der Mieter das Opt-out-Recht erstmals ab 1.7.2024, also erst nach dem Wegfall der Umlagefähigkeit, ausüben. Dadurch sind alle bestehenden und neuen Mietverträge, bei denen die Abrechnung auf Basis am 1.12.2021 bestehender Anlagen über die Betriebskosten erfolgt, vor Opt-out-Ansprüchen bis zum Ablauf der Übergangsfrist am 30.6.2024 ...

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