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TKG-Novelle: Empfehlungen bei zum 1.12.2021 bestehenden ... / 2 Betriebskostenabrechnung

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Die Übergangsfrist bis zum 30.6.2024 gilt für die Umlage von Betriebskosten ausschließlich für Anlagen, die vor dem 1.12.2021 errichtet wurden. Ist diese Voraussetzung erfüllt, kann die Umlage bis zum Abrechnungszeitpunkt 30.6.2024 unverändert weitergeführt werden.

Eine Anlage gilt dabei als errichtet, wenn sie betriebsbereit und eine tatsächliche Funktionsfähigkeit zur Übertragung von Signalen gegeben ist. Als mögliche Nachweise kommen u. a. eine Abnahme nach § 640 BGB oder eine Bescheinigung des ausführenden Unternehmens in Betracht. Ergänzend wird auf eine Definition des Begriffs "Telekommunikationsanlagen" in § 3 Nr. 60 TKG als "technische Einrichtungen, Systeme oder Server, die als Nachrichten identifizierbare elektromagnetische oder optische Signale oder Daten im Rahmen der Erbringung eines Telekommunikationsdienstes senden, übertragen, vermitteln, empfangen, steuern oder kontrollieren können", verwiesen. Kurzum, es kommt darauf an, ob die Anlage abstrakt geeignet ist, Signale übertragen zu können. Der Zeitpunkt der Errichtung kann damit zeitlich deutlich vor dem Vermietungs- bzw. Bezugsbeginn der ersten Wohnung bzw. der Aufnahme des regulären Anlagebetriebs liegen.

Allerdings gibt es bei bestehenden Anlagen zwei Ausnahmeregelungen, die eine Umlage auch nach dem 30.6.2024 ermöglichen:

  1. Bei eigenen Antennenanlagen besteht weiterhin eine Umlagemöglichkeit der Stromkosten und der Kosten für Betriebsführung. Dagegen entfällt nach dem 30.6.2024 eine Umlage der Urheberrechtsentgelte.
  2. Für reine glasfaserbasierte Anlagen (FTTH) besteht, sofern die weiteren Voraussetzungen in § 2 Nr. 15c BetrKV, insbesondere die freie Anbieterwahl durch den Mieter, erfüllt sind, weiterhin eine Umlagemöglichkeit der Stromkosten sowie – neu – des sog. Glasfaserbereitstellungsentgelts ("GBE" – sie...

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