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TKG-Novelle: Empfehlungen bei nach dem 1.12.2021 erricht ... / 2 Betriebskostenabrechnung

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Für Anlagen, die erst nach dem 1.12.2021 errichtet worden sind, ist die bisher übliche Umlagefähigkeit für alle nicht vollständig glasfaserbasierten Anlagen seit dem 1.12.2021 vollständig entfallen, d. h. es dürfen noch nicht einmal die hierfür anfallenden Strom- oder Wartungsentgelte umgelegt werden. Wie schon ausgeführt, gilt eine Anlage dabei als errichtet, wenn sie betriebsbereit ist. Als mögliche Nachweise kommen u. a. eine Abnahme nach § 640 BGB oder eine Bescheinigung des ausführenden Unternehmens in Betracht. Der Zeitpunkt der Errichtung kann damit zeitlich deutlich vor dem Vermietungs- bzw. Bezugsbeginn der ersten Wohnung bzw. der Aufnahme des regulären Anlagebetriebs liegen. Für diese Auslegung spricht auch die Begriffsbestimmung für Telekommunikationsanlagen gemäß § 3 Nr. 60 TKG als "technische Einrichtungen, Systeme oder Server, die als Nachrichten identifizierbare elektromagnetische oder optische Signale oder Daten im Rahmen der Erbringung eines Telekommunikationsdienstes senden, übertragen, vermitteln, empfangen, steuern oder kontrollieren können".

Mietrechtlich stellt sich die Frage, ob zum Errichtungszeitpunkt automatisch der Erhebungszeitraum für das Glasfaserbereitstellungsentgelt (GBE) beginnt oder die Frist von 5 bis 9 Jahren erst mit tatsächlicher Erhebung des GBE startet, weil zum Beispiel Mieter in ein Neubauobjekt erst später einziehen. Wäre kein späterer Beginn möglich, könnte das GBE ggf. nur für einen kürzeren als den gesetzlich vorgesehenen Zeitraum umgelegt werden. Nach vorläufiger Einschätzung durch den GdW ist § 72 Abs. 2 Satz 1 TKG so auszulegen, dass der Erhebungszeitraum frühestens mit Errichtung der Netzinfrastruktur beginnen darf, es aber nicht ausgeschlossen ist, dass Vermieter und Netzbetreiber sich auch auf einen späteren Beginn des...

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