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Telefonkosten / 6.2 Pauschalierungsfähige Zuwendungen

Christine Harder-Buschner
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Zu den pauschalierungsfähigen Zuwendungen des Arbeitgebers für die Internetnutzung gehören sowohl die laufenden Kosten (z. B. Grundgebühr für den Internetzugang, laufende Gebühren für die Internetnutzung, Flatrate) als auch die Kosten der Einrichtung des Internetzugangs, z. B. Anschluss, Modem, PC.[1]

Internetpauschale bis zu 50 EUR im Monat

Aus Vereinfachungsgründen kann der Arbeitgeber den vom Arbeitnehmer angegebenen Betrag für die laufende Internetnutzung ohne weitere Prüfung pauschal besteuern, soweit dieser 50 EUR monatlich nicht übersteigt. Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer erklärt, einen Internetzugang zu besitzen, für den im Kalenderjahr durchschnittlich Aufwendungen in der erklärten Höhe entstehen. Diese Erklärung ist als Beleg zum Lohnkonto aufzubewahren.[2] Hat der Arbeitnehmer die Unwahrheit gesagt, droht dem Arbeitgeber keine Haftung. Etwaige Mehrsteuern würden dann beim Arbeitnehmer nacherhoben.

Einzelnachweis bei Beträgen über 50 EUR im Monat

Will der Arbeitgeber mehr als 50 EUR monatlich erstatten und pauschal besteuern, muss der Arbeitnehmer für einen repräsentativen Zeitraum von 3 Monaten die entstandenen Aufwendungen im Einzelnen nachweisen.

[1] R 40.2 Abs. 5 Satz 6 LStR.
[2] R 40.2 Abs. 5 Sätze 7, 8 LStR.

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