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Telefonkosten / 6 Schenkung von Datenverarbeitungsgeräten

Christine Harder-Buschner
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6.1 Pauschalbesteuerung mit 25 %

Übereignet der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn[1] unentgeltlich oder verbilligt ein Datenverarbeitungsgerät, kann die Übereignung mit 25 % pauschal versteuert werden.[2] Das Gleiche gilt, wenn der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer dessen Aufwendungen für die Internetnutzung ganz oder teilweise ersetzt.

Steuerliche Bewertung des Sachbezugs

Der zu pauschalierende Wert bestimmt sich i. d. R. nach dem um die üblichen Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreis am Abgabeort im Zeitpunkt der Abgabe.[3] Aus Vereinfachungsgründen kann der Wert mit 96 % des Endpreises bewertet werden, zu dem sie der Abgebende oder dessen Abnehmer fremden Letztverbrauchern im allgemeinen Geschäftsverkehr anbietet. Dies gilt nicht, wenn als Endpreis der günstigste Preis am Markt angesetzt oder ein Warengutschein i. S. d. § 8 Abs. 1 Satz 3 EStG mit Betragsangabe hingegeben wird.

Gehaltsumwandlung steuerschädlich

Voraussetzung für die Lohnsteuerpauschalierung ist, dass diese Zuwendungen des Arbeitgebers zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden.[4]

Barlohnumwandlungen schließen somit die Lohnsteuerpauschalierung aus.

Zubehör und Software ebenfalls begünstigt

Die Pauschalbesteuerung umfasst nicht nur die eigentliche Geräteübereignung, sondern auch die Übereignung von Hard- und Software einschließlich des technischen Zubehörs. Dies gilt für eine Erstausstattung ebenso wie für eine Ergänzung, Aktualisierung oder einen Austausch vorhandener Bestandteile. Die Pauschalbesteuerung ist sogar möglich, wenn der Arbeitgeber ausschließlich technisches Zubehör oder Software übereignet.[5]

 
Hinweis

Keine Lohnsteuerpauschalierung bei reinen Telekommunikationsgeräten

Telekommunikationsgeräte, die nicht Zubehör eines Datenverarbeitungsgerätes sind oder nicht ...

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