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Teilzeitarbeit [Stand 2024] / Arbeitsrecht

Prof. Dr. jur. Tobias Huep
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1 Teilzeitarbeitsverhältnisse

Auf Teilzeitarbeit finden die allgemeinen, für die Vollzeitarbeit geltenden arbeitsrechtlichen Vorschriften Anwendung.

Das Teilzeitarbeitsverhältnis wird wie jeder andere Arbeitsvertrag durch Angebot und Annahme geschlossen.[1] Die Vertragsparteien können also grundsätzlich frei darüber entscheiden, ob, für welchen Zeitraum, in welcher Stundenhöhe und für welche Vergütung sie einen Teilzeitarbeitsvertrag abschließen.

Die wesentlichen Inhalte des Arbeitsvertrags sind für Arbeitsverhältnisse, die ab dem 1.8.2022 beginnen, innerhalb der gestaffelten Fristen in § 2 Abs. 1 Satz 4 NachwG schriftlich zu dokumentieren, vom Arbeitgeber zu unterzeichnen und dem Teilzeitbeschäftigten auszuhändigen. Dabei muss insbesondere der Umfang der Teilzeit[2] spätestens am ersten Tag der Arbeitsleistung entsprechend dokumentiert dem Teilzeitbeschäftigten vorliegen.

Für die Beendigung des Teilzeitarbeitsverhältnisses gelten keine Besonderheiten gegenüber dem Vollzeitarbeitsverhältnis. Es kann unter Beachtung der jeweiligen gesetzlichen Vorschriften sowohl ordentlich als auch außerordentlich gekündigt oder einvernehmlich aufgehoben werden. Das Teilzeitarbeitsverhältnis unterliegt bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen dem allgemeinen wie auch dem besonderen Kündigungsschutz. Für die Berechnung der Kündigungsfrist gilt § 622 BGB.

Wird eine Kündigung ausgesprochen, weil sich der Arbeitnehmer weigert, von einem Vollzeit- in ein Teilzeitarbeitsverhältnis oder umgekehrt zu wechseln, ist diese unwirksam.[3]

Verbot der Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten

Der Arbeitgeber darf einen teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer wegen der Teilzeitarbeit nicht schlechter behandeln als einen vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung wegen der Teilzei...

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