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Teilwertabschreibung auf Anteile an offenen Immobilienfonds, deren Ausgabe und Rücknahme endgültig eingestellt ist (BB 2019, Heft 21, S. 1199)

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Einführung

BFH, Urteil vom 13.2.2019, XI R 41/17

ECLI:DE:BFH:2019:U.130219.XIR41.17.0

Volltext des Urteils: BBL2019-1199-1 unter www.betriebs-berater.de

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 2, Abs. 1 Nr. 1 S. 3; InvStG a. F. §§ 8, 4 Abs. 1

1 Amtliche Leitsätze

1. Der Teilwert von Anteilen an offenen Immobilienfonds, deren Ausgabe und Rücknahme endgültig eingestellt ist, ist der Börsenkurs der Anteile im Handel im Freiverkehr.

2. Eine voraussichtlich dauernde Wertminderung von Anteilen an offenen Immobilienfonds, deren Ausgabe und Rücknahme endgültig eingestellt ist, liegt vor, wenn der Börsenwert zum Bilanzstichtag unter denjenigen im Zeitpunkt des Erwerbs der Anteile gesunken ist und der Kursverlust die Bagatellgrenze von 5 % der Anschaffungskosten bei Erwerb überschreitet.

3. Eine zum Widerruf der Erklärung, auf mündliche Verhandlung zu verzichten, berechtigende wesentliche Änderung der Prozesslage liegt nicht vor, wenn der zur Entscheidung berufene Spruchkörper wechselt.

2 Aus den Gründen

2.1 Im Streitfall ist der Teilwert der Börsenkurs der Anteile

 

Rz. 15-18

I. [. . .] 1. [. . .] 2. [. . .] 3. Teilwert der von der Klägerin gehaltenen Anteile ist der Börsenkurs der Anteile.

2.2 Teilwertermittlung

 

Rz. 19

a) Teilwert ist der Betrag, den ein Erwerber des ganzen Betriebs im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde; dabei ist davon auszugehen, dass der Erwerber den Betrieb fortführt (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG). Bei der Ermittlung des Teilwerts als objektivem Wert handelt es sich um eine Schätzung i. S. des § 162 AO, die Tatsachenfeststellung i. S. von § 118 Abs. 2 FGO ist und daher revisionsrechtlich nur daraufhin überprüft werden kann, ob sie dem Grunde nach zulässig war, in verfahrensfehlerfreier Weise zustande gekommen ist und nicht gegen anerkannte Schätzungsgrundsätze, Denkgesetze und allgemeine Erfahrungssätze verstößt (ständige Rechtsprechung [. . .]).

2.3 Teilwert von im Umlaufvermögen gehaltenen Anteilen an offenen Immobilienfonds ist grundsätzlich der Rücknahmepreis

 

Rz. 20

b) Zutreffend ist das...

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