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Teil III Die Unternehmerfamilie / 2.3.1.3 Innenverhältnis

Dr. Wolf-Georg von Rechenberg, Prof. Dr. Angelika Thies
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Von den Befugnissen, die eine Vollmacht dem Bevollmächtigten im Außenverhältnis gegenüber Dritten verleiht, ist das Innenverhältnis zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigtem zu unterscheiden, das der Bevollmächtigung zugrunde liegt.[1] Dieses Rechtsverhältnis regelt die Rechte und Pflichten zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigtem. Regelungsgegenstand des Innenverhältnisses können Bestimmungen sein über die Haftung des Bevollmächtigten, das Rangverhältnis mehrerer Bevollmächtigter, Auskunfts- und Rechenschaftspflichten, Vergütung sowie Vorgaben für die Ausübung der Vollmacht.

Im Regelfall ist das Innenverhältnis als Auftragsverhältnis zu qualifizieren. Sofern der Bevollmächtigte für seine Tätigkeit ein Entgelt erhält, kommt auch ein Geschäftsbesorgungsvertrag in Betracht. Regelmäßig schuldet der Bevollmächtigte aus dem Innenverhältnis auch ohne, dass eine ausdrückliche Vereinbarung hierzu getroffen ist, Auskunft und Rechnungslegung über die von ihm geführten Vertretergeschäfte. Besteht ein besonderes Näheverhältnis zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigtem, kann bei Spezialvollmachten, insbesondere bei Kontovollmachten, auch ein bloßes Gefälligkeitsverhältnis in Betracht kommen, so dass Auskunft und Rechnungslegung nicht geschuldet sind und reduzierte Haftungsmaßstäbe gelten.[2]

[1] Eingehend Sauer, RNotZ 2009, 79.
[2] OLG Düsseldorf vom 28.03.2006, ZEV 2007, 184.

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