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Teil II Das Familienunternehmen / 30.2.2 Besteuerung der Gesellschafter der Kapitalgesellschaft

Dr. Wolf-Georg von Rechenberg, Prof. Dr. Angelika Thies
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Werden Gewinne der Kapitalgesellschaft ausgeschüttet, fällt auf Ebene der natürlichen Person als Gesellschafter eine Ausschüttungssteuer in Form der pauschalen Abgeltungsteuer von 25 % zzgl. Solidaritätszuschlag (in Summe 26,375 %) an. Falls der persönliche Einkommensteuersatz des Gesellschafters günstiger ist, kommt auf Antrag dieser günstigere Steuersatz für die Ausschüttung zur Anwendung (sog. Günstigerprüfung; § 32d Abs. 6 Satz 1 EStG). Weiterhin kann bei mindestens 25 %-iger unmittelbarer oder mittelbarer Beteiligung oder mindestens 1 %-iger Beteiligung, wenn der Gesellschafter für die Gesellschaft beruflich tätig ist, auf Antrag die Teileinkünftebesteuerung gewählt werden (§ 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG), wonach die Ausschüttung zu 40 % steuerfrei und nur zu 60 % nach dem tariflichen Steuersatz steuerpflichtig ist. Der Gesellschafter ist an diese Option grds. fünf Jahre gebunden. Im Falle eines vorherigen Widerrufs ist eine erneute Option zur Teileinkünftebesteuerung nicht mehr möglich (§ 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 6 EStG). Hält der Gesellschafter die Beteiligung im Betriebsvermögen, kommt – unabhängig von einer Antragstellung – immer das Teileinkünfteverfahren zur Anwendung.

 

Hinweis

Die Option zur Teileinkünftebesteuerung kann dann von Vorteil sein, wenn Werbungskosten (wie z. B. Finanzierungszinsen) im Zusammenhang mit der Beteiligung an der Kapitalgesellschaft vorliegen. Diese Werbungskosten könnten bei Anwendung der Abgeltungsteuer bzw. der Günstigerprüfung nicht abgezogen werden. Bei der Teileinkünftebesteuerung ist dagegen ein Abzug zu 60 % möglich. Durch Planung der Ausschüttung während des Optionszeitraums kann die Steuerbelastung gering gehalten werden. Ein Widerruf der Option sollte nur in Ausnahmefällen erfolgen, da damit die Möglichkeit einer späteren erneuten Opti...

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