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Teil II Das Familienunternehmen / 18.3.1.2 Betreiben von Bankgeschäften in gewerbsmäßiger Form oder im Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert

Dr. Wolf-Georg von Rechenberg, Prof. Dr. Angelika Thies
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In Konstellationen, in denen das Konzernprivileg nicht einschlägig ist, ist jedoch zu prüfen, ob der Darlehensnehmer, d. h. das Unternehmen, das in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG legal definierte Einlagengeschäft und/oder der Darlehensgeber, d. h. der Gesellschafter, das in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KWG legal definierte Kreditgeschäft betreibt. Erste Voraussetzung ist, dass das Einlagen- bzw. das Kreditgeschäft gewerblich oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, betrieben wird. Dabei wird man eine Gewerblichkeit jedenfalls dann bejahen können, wenn die handelnden Personen Handelsgewerbe i. S. v. § 1 Abs. 2 HGB bzw. eine Handelsgesellschaft i. S. v. § 6 Abs. 1 HGB sind.[1] Insofern ist das Tatbestandsmerkmal des in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetriebs nur noch für natürliche Personen, die keine Kaufleute i. S. v. § 1 Abs. 1 HGB sind, relevant. Dabei wird die BaFin jeden Einzelfall gesondert beurteilen, so dass die von ihr veröffentlichten Schwellenwerte, bei deren Überschreitung sie einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb für erforderlich hält, lediglich als Anhaltspunkte und nicht als starre Grenzen gesehen werden können. Die von der BaFin festgelegten Schwellenwerte sind im Hinblick auf das Einlagengeschäft überschritten,

  • wenn der Einlagenbestand bei mehr als fünf Einzelanlagen, die Summe von 12.500 EUR überschreitet oder, unabhängig von der Summe des Einlagenvolumens, mehr als 25 Einzeleinlagen bestehen[2]

    bzw. im Hinblick auf das Kreditgeschäft, wenn

  • mehr als 100 Darlehen gewährt wurden oder das Gesamtdarlehensvolumen bei mindestens 21 Darlehen 500.000 EUR übersteigt.[3]
[1] BGH vom 19.03.2013, NZG 2013, 582; Schäfer, in: Boos/Fischer/Schulte-Mattler, 2016, § 1 Rn. 28.
[2] BaFin-M...

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