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Teil H  GmbH & Co. KG und UG & Co. KG / 3.3 Finanzierung

Walter Maier
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Das Eigenkapital der GmbH & Co. KG besteht im Wesentlichen aus den Einlagen der Kommanditisten und ggf. aus der Einlage der GmbH. Das Schwergewicht liegt auf den Kommanditeinlagen. Im Gesellschaftsvertrag der KG wird mit Wirkung im Innenverhältnis die Pflichteinlage festgelegt. Aus dem Eintrag im Handelsregister ist mit Wirkung im Außenverhältnis die Hafteinlage zu entnehmen, nach der sich die Haftung des Kommanditisten gem. § 171 HGB bestimmt. Sofern keine natürliche Person Vollhafter ist, sind das Stammkapital der GmbH und die Einlage des Kommanditisten getrennt aufzubringen (§ 172 Abs. 6 HGB).

Daneben können die Gesellschafter der KG auch Gesellschafterdarlehen oder Einlagen in der Form stiller Beteiligungen zur Verfügung stellen (gesplittete Einlage). Wenn die zusätzlichen Mittel für die Erreichung des Gesellschaftszwecks erforderlich sind, handelt es sich um sog. Finanzplankredite, die eine neben den eigenkapitalersetzenden Darlehen eigenständige Finanzierungsform mit an die Pflichteinlage angenäherten Rechtsfolgen darstellen (BGH vom 28. 06. 1999 DStR 1999, 1198). Indizien hierfür sind die Gewährung in der Gründungsphase, lange Laufzeit, günstige Konditionen, Bindung an die Gesellschafterstellung und Fehlen von Kündigungsrechten.

Zu beachten ist, dass auf die GmbH & Co. KG die Kapitalschutzvorschriften des GmbH-Rechts sinngemäß anzuwenden sind. Dies gilt insbesondere für die §§ 30, 31 GmbHG über Gesellschafterdarlehen (BGHZ 60, 324). Zahlungen aus dem Vermögen der KG an einen Kommanditisten, der zugleich GmbH-Gesellschafter ist, sind unzulässig, wenn dadurch das Vermögen der GmbH unter den Nennwert des Stammkapitals sinkt. Dies gilt auch dann, wenn einem aus der GmbH & Co. KG austretenden Gesellschafter seine Einlage zurückgezahlt wird (BGHZ 69, 274). Nach der Recht...

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