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Teil G  Gewerbesteuer / 6.2.1 Entgelte für Schulden (§ 8 Nr. 1 Buchst. a GewStG)

Dr. Hartwig Maier
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Die Besteuerung soll im Bereich der Gewerbesteuer unabhängig davon erfolgen, ob das Unternehmen sich durch Eigen- oder Fremdkapital finanziert. Die gewerbesteuerlichen Hinzurechnungstatbestände erfassen vor allem bestimmte Entgelte für die Nutzung von Geld- oder Sachkapital. Durch die Unternehmensteuerreform 2008 wurden die bisherigen Hinzurechnungstatbestände vereinheitlicht und in § 8 Nr. 1 GewStG zusammengefasst. Damit wurde ein erweiterter, einheitlicher Hinzurechnungstatbestand für Finanzierungsaufwendungen eingeführt. Der Tatbestand wurde um die Hinzurechnung der in Mieten, Leasingzahlungen und Lizenzgebühren fiktiv enthaltenen Finanzierungsanteile ergänzt, womit die Bemessungsgrundlage für die Gewerbesteuer verbreitert wurde. Gleichzeitig wurde die Höhe der Hinzurechnung reduziert. Die Hinzurechnung von Dauerschuldentgelten wurde auf Entgelte für Schulden gem. § 8 Nr. 1 Buchst. a Satz 1 GewStG ausgedehnt. Nach § 8 Nr. 1 GewStG ist eine Hinzurechnung von 25 % der Summe typisiert ermittelter Finanzierungsanteile zur Ermittlung des Gewerbeertrags vorzunehmen, soweit sie den Freibetrag von 100 000 EUR übersteigen. Auf die Laufzeit der Schuld oder auf einen Zusammenhang mit der Gründung des Betriebes kommt es nicht mehr an. Die umstrittene Abgrenzung der Dauerschulden von den übrigen Schulden ist damit entfallen.

Entgelte für Schulden sind Leistungen, die eine Gegenleistung für die Zurverfügungstellung der den Schulden korrespondierenden Betriebsmittel darstellen. Dazu gehören neben den Zinszahlungen auch Vergütungen für partiarische Darlehen, Genussrechte und Gewinnobligationen sowie Damnum, Disagio und Vorfälligkeitsentschädigungen, darüber hinaus auch Kreditprovisionen, Geldbeschaffungskosten, Verwaltungskosten, Vermittlungsprovisionen und Maklergebühren (R 8.1 Abs....

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