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Teil E - Abgrenzung des Betriebsvermögens vom Privatvermögen / 6.1 Eigenbetrieblich genutzter Gebäudeteil

Prof. a. D. Harald Horschitz
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Der eigenbetrieblich genutzte Gebäudeteil ist grundsätzlich notwendiges Betriebsvermögen (R 4.2 Abs.  7 EStR). Dabei gehört zur eigenbetrieblichen Nutzung auch ein Gebäude oder Gebäudeteil, der an eigene Arbeitnehmer zu Wohnzwecken vermietet wird, wenn sich der Steuerpflichtige von der Vermietung an die eigenen Arbeitnehmer einen betrieblichen Vorteil erwartet oder erwarten kann, wie zum Beispiel eine engere Bindung an den Betrieb (BFH vom 01.12.1976 BStBl II 1977, 315; R 4.2 Abs.  4 Satz 2 EStH). Trotz der eigenbetrieblichen Nutzung bleibt der vom Arbeitnehmer genutzte Teil als zu Wohnzwecken dienend (vgl. R 7.2 Abs. 1 Satz 2 EStR), so dass eine AfA nach § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG ausscheidet.

Nach § 8 EStDV brauchen eigenbetrieblich genutzte Gebäudeteile, die im Verhältnis zum gesamten Grundstück von untergeordneter Bedeutung sind, nicht als notwendiges Betriebsvermögen bilanziert zu werden. Dem Steuerpflichtigen steht vielmehr ein Wahlrecht zu, ob er den Gebäudeteil und den zugehörigen Bodenanteil zum Betriebsvermögen oder zum Privatvermögen bestimmen will. Grundstücksteile von untergeordneter Bedeutung liegen nach § 8 EStDV vor, wenn der Gebäudeteil und der zugehörige Bodenanteil zusammen höchstens 20 500 EUR Wert sind und der eigenbetriebliche Gebäudeteil höchstens 20 % des Gesamtgebäudes ausmacht. Ist nur eine der beiden Grenzen überschritten, so stellt der eigenbetrieblich genutzte Gebäudeteil nebst zugehörigem Grund- und Bodenanteil wieder notwendiges Betriebsvermögen dar. Bei der Prüfung, ob der Wert eines Grundstücksteiles mehr als 20 % des Gesamtgebäudes ausmacht, ist in der Regel das Verhältnis der Nutzflächen zueinander zugrunde zu legen (R 4.2 Abs. 8 Satz 3 EStR). Dabei sollen die Grenzen jährlich zum Bilanzstichtag überprüft werden, und beim erstmaligen Übe...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Bilanzierung HGB/EStG Kommentare Online enthalten. Sie wollen mehr?

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