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Teil C: Erläuterungen zum Jahresabschluss / IV. Allgemeine Grundsätze für die Gliederung des Jahresabschlusses

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Rz. 1

Die Gliederungsvorschriften (JAbschlWUV) sind zwingend. Unbeschadet der zwingenden Natur des Jahresabschlussformblattes ist eine weitergehende Untergliederung der Posten zulässig; dabei ist jedoch die vorgeschriebene Gliederung zu beachten. Gleichfalls dürfen neue Posten hinzugefügt werden, wenn ihr Inhalt nicht von einem vorgeschriebenen Posten gedeckt wird (§ 265 Abs. 5 HGB).

 

Rz. 2

Im Jahresabschlussformblatt sind die sich für Wohnungsunternehmen ergebenden Besonderheiten berücksichtigt. Dies ist bei Anwendung des § 265 Abs. 4 HGB (vorgeschriebene Erweiterung der Gliederung bei mehreren Geschäftszweigen) und des § 265 Abs. 6 HGB (Änderung der Gliederung und Bezeichnung bestimmter Positionen wegen Besonderheiten) zu beachten.

 

Rz. 3

Unzulässig ist es, einzelne Positionen um Tatbestände zu erweitern, für die nach der JAbschlWUV der Ausweis an anderer Stelle des Jahresabschlusses vorgesehen ist (verbotene Zusammenziehung).

 

Rz. 4

Weitergehende Untergliederungen können im Interesse der Klarheit und Übersichtlichkeit des Jahresabschlusses (§ 243 Abs. 2 HGB) zweckmäßig oder geboten sein. Das ist dann der Fall, wenn Tatbestände oder Vorgänge von besonderem Gewicht mit der Normalgliederung des Formblattes nicht ausreichend kenntlich gemacht werden können. So kann es z. B. zweckmäßig oder auch erforderlich sein, Erbbauzinsen gesondert zu zeigen, wenn die Bauten (Anlagevermögen) eines Unternehmens ausschließlich oder überwiegend auf Grundstücken errichtet sind, die im Wege des Erbbaurechts zur Verfügung stehen.

Die weitergehende Untergliederung bestimmter Posten und/oder die Einführung neuer Posten dürfen allerdings nicht, etwa wegen der Vielzahl von Posten, zur Unübersichtlichkeit führen.

 

Rz. 5

Weitergehende Gliederungen sind zwingend, wenn für Sonderfälle gesonderte Ausweise v...

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