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Teil C Einkommen

Prof. Dr. Matthias Alber, Prof. Hartmut Sell
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1 Grundlagen der Besteuerung

Der zweite Teil des KStG regelt in den §§ 7–22, was der Körperschaftsteuer unterliegt (sachliche Steuerpflicht).

Die Vorschriften über die Einkommensermittlung gliedern sich in allgemeine Vorschriften (Grundsätze), die in den §§ 7–13 KStG niedergelegt sind und Sondervorschriften für

  • die Organschaft (§§ 14–19 KStG),
  • Versicherungsunternehmen (§§ 20, 21, 21a KStG) und
  • Genossenschaften (§ 22 KStG).

Die Grundlagen der Besteuerung sind in § 7 KStG geregelt. Die Vorschrift stellt die allgemeinen Grundsätze für die Besteuerung der zur Körperschaftsteuer zu veranlagenden Körperschaften auf.

1.1 Bemessungsgrundlage

Die Körperschaftsteuer bemisst sich – wie die Einkommensteuer – nach dem zu versteuernden Einkommen (§ 7 Abs. 1 KStG). Das zu versteuernde Einkommen ist nach § 7 Abs. 2 KStG das Einkommen i. S. d. § 8 Abs. 1 KStG, ggf. vermindert um die Freibeträge der §§ 24 und 25 KStG. Der Begriff des zu versteuernden Einkommens ist der Einkommensteuer entlehnt (§ 2 Abs. 5 EStG). Der Begriff hat jedoch bei der Körperschaftsteuer einen modifizierten Inhalt. So sind z. B. nur bei bestimmten Körperschaften die Freibeträge nach §§ 24, 25 KStG zu berücksichtigen.

Zur Einkommensermittlung vgl. 2.1.1 und das Ermittlungsschema in R 7.1 KStR.

1.2 Für die Besteuerung bedeutsame Zeiträume

1.2.1 Veranlagungszeitraum

Da die Körperschaftsteuer eine Jahressteuer ist, ist Veranlagungszeitraum das Kj. (§ 7 Abs. 3 Satz 1 KStG, § 31 Abs. 1 KStG, § 25 Abs. 1 EStG). Abweichend hiervon ist bei der Liquidationsbesteuerung Veranlagungszeitraum der handelsrechtliche Abwicklungszeitraum (§ 11 Abs. 1 Satz 1 KStG); vgl. 9.3.

1.2.2 Ermittlungszeitraum

Ermittlungszeitraum für das Einkommen ist bei nicht nach dem HGB zur Buchführung verpflichteten Körperschaften usw. das Kalenderjahr (§ 7 Abs. 3 Satz 2 KStG). Das sind insbesondere die unter § 1 Abs. 1 Nr. 4 und 5 KStG fallenden Rechtsgebilde. Diese können auch andere Einkünfte als aus Gewer...

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