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Teil C - Begriff des Gewinns, Gewinn- und Verlustrechnun ... / 6 Handelsrechtliche und betriebswirtschaftliche Erträge und Aufwendungen

Prof. Jürgen Kirschbaum
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a) Abgrenzung gegenüber Einnahmen und Ausgaben

Die Bezeichnungen Ertrag (Erträge) und Aufwand (Aufwendungen) beinhalten die positiven und negativen Komponenten des im Rahmen der Finanzbuchführung durch die GuV-Rechnung zu ermittelnden Erfolgs. Das durch diese Erfolgsrechnung zu ermittelnde Ergebnis hat sich allerdings nicht auf die Gesamtdauer des Betriebs, sondern auf eine bestimmte Periode (das Geschäftsjahr) zu beziehen. Dabei sind die Erträge und Aufwendungen dem Geschäftsjahr zuzuordnen, in dem sie entstanden sind (Verursachungsprinzip, vgl. § 252 Abs.  1 Nr. 4 und 5 HGB). Die Erträge und Aufwendungen innerhalb der Finanzbuchführung sind daher begrifflich abzugrenzen von den Einnahmen und Ausgaben einer Geldrechnung und den Leistungen und Kosten der Kosten- und Leistungsrechnung. Auch besteht teilweise ein Unterschied zu den steuerlichen (zu versteuernden) Betriebseinnahmen und den steuerlich abzugsfähigen Betriebsausgaben.

b) Begriff Erträge

Unter Erträgen versteht man alle in Geldeinheiten bewerteten und zu einem Wertzuwachs führenden Güterzugänge eines Betriebs innerhalb einer Abrechnungsperiode (Geschäftsjahr). Dabei handelt es sich nur um solche Erträge, die im Rahmen des Betriebs angefallen sind. Wertzuwächse im Bereich der privaten Sphäre scheiden aus. Jedoch ist zu unterscheiden zwischen den eigentlichen betrieblichen Erträgen (Zweckerträge, die aus dem eigentlichen Betriebszweck herrühren; z. B. Erlöse aus dem Verkauf erzeugter Produkte oder erbrachter sonstiger Leistungen) und den betriebsfremden Erträgen (neutrale Erträge, die mit dem eigentlichen Betriebszweck nichts zu tun haben; z. B. Zins- und Mieteinnahmen eines Produktionsbetriebs). Ferner müssen die Erträge nach ihrer wirtschaftlichen Verursachung auf ein Geschäftsjahr abgestellt werden, d. h. sie mü...

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