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Teil B  Gründung / 9.1 Bareinlage

Dr. Hartwig Maier
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Bareinlagen sind Einlagen in Geld. Da das GmbHG keine expliziten Regeln für die Art der Erbringung der Leistung enthält (Regelungslücke), ist § 54 Abs. 2 AktG analog anzuwenden. Danach kann der eingeforderte Betrag nur in inländischen gesetzlichen Zahlungsmitteln, bestätigten Bundesbankschecks oder durch Gutschrift auf einem Bankkonto der GmbH (Vorgesellschaft) erbracht werden. Fraglich ist, ob dieses ein inländisches Bankkonto sein muss. Angesichts der Kapitalverkehrsfreiheit in der EU (Art. 63 AEUV) müsste eine Einzahlung auf jedes Konto einer europäischen Bank möglich sein. Möglich ist auch die Einzahlung auf ein Treuhandkonto (Notar-Anderkonto).

Die Hingabe eines Schecks oder eines Wechsels führt erst dann zur Schuldbefreiung, wenn der Scheck endgültig und vorbehaltlos gutgeschrieben oder der Wechsel in bar bezahlt wird. Die Abtretung einer Forderung gilt erst dann als Erbringung der Stammeinlage, wenn die abgetretene Forderung eingezogen ist (OLG Düsseldorf vom 03. 08. 1988 BB 1988, 2126). Eine Aufrechnung mit anderweitigen Ansprüchen gegen die Gesellschaft ist grundsätzlich ausgeschlossen (§ 19 Abs. 2 Satz 2 GmbHG). Leistet die GmbH Sicherheit für einen Kredit, den der Gesellschafter aufnimmt, um die Einlage zu erbringen, so wird der Gesellschafter insoweit von seiner Leistungspflicht nicht befreit.

Hat der Gesellschafter die Mindesteinzahlung (§ 7 Abs. 2 GmbHG) erbracht, so kann die Zahlung der restlichen Einlage gestundet werden (Argument aus § 7 Abs. 2 GmbHG und § 272 HGB). Häufig erfolgt die Einzahlung der restlichen Einlage durch Verrechnung mit künftigen Dividendenausschüttungen. Bei der ausstehenden Einlage ist zwischen nicht eingeforderten und eingeforderten ausstehenden Einlagen zu differenzieren (vgl. § 272 Abs. 1 Satz 3 HGB). Solange die Einlage noch nich...

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