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Tariferhöhung im öffentlichen Dienst (TV-L) / 3 Entgeltfortzahlung für Urlaub oder Krankheit nach einer Tariferhöhung

Christian Wäldele
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Bei Urlaub oder Krankheit werden die in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile weitergezahlt. Entgeltbestandteile, die nicht in Monatsbeträge festgelegt sind, werden nach dem Durchschnittsbetrag der letzten drei Kalendermonate vor dem Ereignis fortgezahlt (Näheres siehe Beitrag Entgelt, Ziffer 7 Entgelt bei Krankheit, Urlaub und Arbeitsbefreiung).

Eine Besonderheit besteht bei Tariferhöhungen: Befindet sich der Beschäftigte nach einer Tariferhöhung im Urlaub oder ist er arbeitsunfähig, erfolgt die Berechnung der Entgeltfortzahlung auf der Basis der um 90 % der Tariferhöhung erhöhten Entgelte. Nach der Protokollerklärung Nr. 4 zu § 21 Satz 2 und 3 TV-L sind die berücksichtigungsfähigen Entgeltbestandteile, die vor der Entgelterhöhung zustanden, um 90 v. H. des Prozentsatzes für die allgemeine Entgeltanpassung zu erhöhen. Aufgrund der Erhöhung der Tabellenentgelte zum 1.11.2024 um 200,00 EUR haben die Tarifvertragsparteien für diesen Erhöhungsschritt 4,28 % festgelegt.

 
Praxis-Beispiel

Tariferhöhung und Entgeltfortzahlung bei Urlaub und Krankheit

Der Beschäftigte (EG 5, Stufe 4) erkrankt ab dem 15.1.2025. Der Tagesdurchschnitt für die Fortzahlung der nicht ständigen Entgeltbestandteile errechnet sich aus den Kalendermonaten Dezember, November und Oktober 2024.

Aufgrund der Vereinbarung in der Tarifrunde 2023 erhöhen sich die Entgelte zum 1.11.2024 um 200,00 EUR. Die in den Monaten November und Dezember 2024 erarbeiteten Entgeltbestandteile werden mit dem erhöhten Satz abgerechnet. Für die Entgeltbestandteile, die im Oktober 2024 erarbeitet werden, hat der Beschäftigte Anspruch auf Erhöhung der berücksichtigungsfähigen Entgelte um 90 % der allgemeinen Entgeltanpassung, vorliegend um die vereinbarten 4,28 %.

Für den 1.2.2025 haben die Tarifvertragsparteien eine Erhöhung ...

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