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Studenten [Stand 2022] / 4.4 20-Stunden-Grenze

Harald Janas
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In der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung besteht für Studenten, die neben ihrem Studium eine mehr als geringfügige Beschäftigung ausüben, Versicherungsfreiheit, wenn sie ihrem Erscheinungsbild nach als Studenten anzusehen sind. Hiervon ist auszugehen, wenn die wöchentliche Arbeitszeit während der Vorlesungszeit nicht mehr als 20 Stunden beträgt. Diese Studenten werden auch als "Werkstudenten" bezeichnet. Wird die Beschäftigung an mehr als 20 Stunden in der Woche ausgeübt, tritt die Eigenschaft als Student in den Hintergrund und die Arbeitnehmereigenschaft in den Vordergrund. Die Beschäftigung unterliegt dann der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung.

In der Rentenversicherung wird die 20-Stunden-Grenze nicht angewendet. Beschäftigte Studenten sind demnach grundsätzlich rentenversicherungspflichtig, sofern es sich um keine kurzfristige Beschäftigung handelt.

 
Hinweis

Überschreitung der 20-Stunden-Grenze

Bei Beschäftigungen in den Abend- oder Nachtstunden, am Wochenende oder während der vorlesungsfreien Zeit (Semesterferien) besteht grundsätzlich Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung auch bei einer Wochenarbeitszeit von mehr als 20 Stunden. Allerdings ist Versicherungsfreiheit ausgeschlossen, wenn diese Beschäftigungen mit mehr als 20 Stunden in der Woche zeitlich unbefristet oder auf einen Zeitraum von mehr als 26 Wochen befristet sind.

Zusammenrechnung

Werden neben einer aufgrund der 20-Stunden-Regelung kranken-, pflege- und arbeitslosenversicherungsfreien Studentenbeschäftigung zusätzlich eine oder mehrere Beschäftigungen ausgeübt, findet eine Zusammenrechnung für die Beurteilung der 20-Stunden-Grenze statt.

Einfluss auf Familienversicherung

Auch wenn die Beschäftigung des Studenten selbst ...

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