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Straftat / 2.2 Verdachtskündigung als außerordentliche Kündigung

Bernhard Steuerer
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Unter Umständen genügt auch schon der dringende Verdacht einer Straftat, um eine (meist) fristlose Verdachtskündigung auszusprechen. Ein solcher Verdacht ist gegenüber einer Tatkündigung ein eigenständiger Kündigungsgrund.[1] Das gilt auch für Berufsausbildungsverhältnisse.[2]

 
Praxis-Tipp

Verdachtskündigung grundsätzlich hilfsweise zur Tatkündigung aussprechen!

Der Arbeitgeber kann in den meisten Fällen, in denen er überzeugt ist, er könne dem Arbeitnehmer eine Straftat nachweisen, nicht 100 % sicher sein, dass ihm der Beweis gelingen wird. Schließlich kommt es immer darauf an, wie sich der beschuldigte Arbeitnehmer im Kündigungsschutzprozess auf die Angelegenheit einlassen wird.

 
Praxis-Beispiel

Nachweis des Diebstahls gescheitert

Der Arbeitgeber beobachtet einen Arbeitnehmer, wie dieser entgegen einer ausdrücklichen Weisung ohne Erlaubnis des Vorgesetzten ein wertvolles Werkzeug (Hilti), kurz nachdem er sich durch mehrfaches Umschauen versichert hat, dass ihn niemand sieht, schnell in den Kofferraum seines Pkws legt und diesen sofort verschließt. Nachdem das Werkzeug auch nach 3 Tagen nicht wieder im Betrieb auftaucht, spricht er dem Arbeitnehmer die fristlose Kündigung wegen Diebstahls aus.

Der Arbeitnehmer erhebt Kündigungsschutzklage und trägt bei Gericht vor, er habe nicht die Absicht gehabt, sich das Werkzeug anzueignen, sondern lediglich bei sich zu Hause ein Loch in die Betondecke bohren wollen, um eine Lampe aufhängen zu können. Wegen eines unerwarteten Besuchs einer konkret benannten Person habe sich das aber verzögert. Am vierten Tag habe er das Loch bohren und anschließend das Werkzeug sofort wieder zurückbringen wollen, leider sei ihm der Arbeitgeber mit der Kündigung zuvorgekommen.

Nach dieser Einlassung kann auch mangels Zueignungsabsicht ein strafloser "furtum...

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