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Strafrechtliche Verantwortlichkeit des Strohmann-Geschäftsführers (BB 2016, Heft 51/52, S. 3089)

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Einführung

BGH, Beschluss vom 13.10.2016, 3 StR 352/16

ECLI:DE:BGH:2016:131016B3STR352.16.0

Volltext des Beschlusses: BBL2016-3089-1 unter www.betriebs-berater.de

StGB § 14

1 Leitsatz (Der Redaktion)

Die Verantwortlichkeit des formellen Geschäftsführers entfällt nicht dadurch, dass ihm – als sog. "Strohmann" – rechtsgeschäftlich im Innenverhältnis keine bedeutsamen Kompetenzen übertragen wurden, um auf die rechtliche und wirtschaftliche Entwicklung der Gesellschaft Einfluss zu nehmen.

2 BB-Kommentar

"Die neue BGH-Rechtsprechung wird auch das Haftungsrisiko sog. ‘Strohmann’-Geschäftsführer vor den Zivilgerichten steigern"

2.1 Problem

Als Geschäftsführer werden zuweilen Strohleute vorgeschoben, um die wahre Führungssituation in einer GmbH zu verschleiern. Anlass dafür können Vorstrafen oder Berufsverbote sein, die die Bestellung des tatsächlich Handlenden aus rechtlichen Gründen hindern, oder aber eine von diesem angestrebte Haftungsvermeidung. Nach der Zusage, dass ich der tatsächlich Handelnde um alles kümmern werde, wird der Strohmann förmlich bestellt und ins Handelsregister eingetragen. Der tatsächlich Handelnde ist dann in aller Regel sog. faktischer Geschäftsführer, der ohne förmliche Bestellung, aber mit Billigung der Gesellschafter die Führung der Geschäfte übernimmt und gegebenenfalls andere operativ tätige Geschäftsführer dominiert (Radtke, in: MüKo, StGB, 3. Aufl. 2017, § 14, Rn. 119 ff. m. w. N.).

Während die Haftung des faktischen Geschäftsführers weitgehend anerkannt ist, haben vor allem Oberlandesgerichte die strafrechtliche Haftung des Strohmann-Geschäftsführers überwiegend abgelehnt. Für eine rechtlich verbindliche Verantwortlichkeit des bestellten Geschäftsführers wurde verlangt, dass "er im Innenverhältnis mit tatsächlichen Befugnissen ausgestattet ist, die es (ihm) ermöglichen, für die Gesellschaft in existentiell wichtig...

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