Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Stiftung: Mittelherkunft – Mittelbeschaffung

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

1 Aufbringung des Stiftungsvermögens

1.1 Begriff "Vermögen"

Der Begriff "Vermögen" ist im Stiftungsteuerrecht nicht gesetzlich definiert. Die AO verwendet ihn u.a. in § 55 Abs. 1 Nr. 4 zur Bestimmung der Mittel, die nicht ausgegeben werden dürfen (Grundsatz der Vermögensbindung oder Bestandserhaltungsgebot). Der Vermögensbindung unterliegt vor allem das sog. Grundstockvermögen oder Dotationskapital, mit dem der Stifter "seine" Stiftung anfänglich ausgestattet hat. Bilanzrechtlich bilden die Aktiva des Stiftungsvermögens i.S. des § 81 Abs. 1 Nr. 4 und § 82 Satz 1 BGB das Grundstockvermögen,[1] das durch Zustiftungen des Stifters oder Dritter mit ausdrücklicher Zweckbestimmung (sog. Vermögensstockspenden) aufgestockt werden kann, mit der Folge, dass auch der Spendenbetrag dem Bestandserhaltungsgebot unterliegt.[2]

 
Praxis-Tipp

Gestattung von Zustiftungen durch Satzungsklausel

In die Satzung sollte von vornherein eine Klausel aufgenommen werden, die Zustiftungen ausdrücklich gestattet.[3]

Zur Erhöhung des Grundstockvermögens geeignet sind ferner Treuhandstiftungen, die zivilrechtlich entweder durch (Treuhand-)Vertrag unter Lebenden oder durch Verfügung von Todes wegen (Erbeinsetzung), jeweils in Verbindung mit einem Stiftungsgeschäft gegründet werden. Einer Anerkennung durch die Stiftungsaufsicht bedarf es nicht, weil die §§ 80 ff. BGB für die – rechtlich unselbstständige, als Sondervermögen behandelte – Treuhandstiftung nicht gelten.

 
Hinweis

Finanzielle Ausstattung der Stiftung mit Grundstockvermögen:

Das Stiftungsvermögen sollte möglichst so umfangreich sein, dass dessen laufende Erträge voraussichtlich ausreichen, den Stiftungszweck unter dem Gebot der (realen) Substanzerhaltung dauerhaft zu erfüllen. Das gilt ganz besonders in Zeiten niedriger Kapitalmarktzinsen oder hoher Inflationsraten. Dazu dürfte das in der Anerkennungspraxis de...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Lexware der verein professional enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Top-Themen
Downloads
Shop
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe Akademie Smartsteuer Semigator Enterprise Schäffer-Poeschel Lexoffice
Weiterführende Links
Haufe Group Karriere bei Haufe Haufe RSS Feeds FAQ Mediadaten Presse Newsletter Sitemap Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Themenshops
Personal Software Steuern Software Rechnungswesen Produkte Anwaltssoftware Immobilien Lösungen Controlling Software Öffentlicher Dienst Produkte Unternehmensführung-Lösungen Haufe Shop Buchwelt Alle Produkte & Lösungen

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren