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Stiftung: Die gemeinnützige "Familienstiftung auf Zeit"

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Einführung

Nach dem seit 1. Januar 2000 geltenden § 58 Nr. 5 AO darf eine steuerbegünstigte Stiftung mit bis zu ein Drittel ihres Einkommens den Stifter und seine nächsten Angehörigen in angemessener Weise unterhalten, ihre Gräber pflegen und ihr Andenken ehren.

1 Anwendung des § 58 Nr. 5 AO bei der Stiftung

Die Möglichkeit, die gemeinnützige Tätigkeit steuerunschädlich mit der Versorgung des Stifters und seiner nächsten Angehörigen zu verbinden, ist eine rechtsformspezifische Privilegierung der steuerbegünstigten Stiftung durch teilweise Ausnahme vom Gebot der Selbstlosigkeit (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 3 und Nr. 5 AO) und vom Ausschließlichkeitsprinzip (§ 56 AO). Damit soll dem präsumtiven Stifter der Entschluss zur unwiderruflichen Hergabe seines Vermögens für gemeinnützige Zwecke leichter gemacht werden. Der Ausnahmecharakter des § 58 Nr. 5 AO folgt schon aus den Worten

Zitat

… wird nicht dadurch ausgeschlossen …,

aber auch aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift.[1] Dass nur gemeinnützig tätige Stiftungen derart bevorzugt werden, wird unter dem aus Art. 3 Abs. 1 GG abgeleiteten Gebot der Gleichmäßigkeit der Besteuerung dadurch gerechtfertigt, dass steuerbegünstigte Stiftungen

  • zur Erfüllung ihrer gemeinnützigen Zwecke auf möglichst hohe Dota- tionsvermögen angewiesen sind, die zur Versorgung des Stifters und seiner nächsten Angehörigen auf Dauer nicht mehr zur Verfügung stehen, weil weder Stifter noch Angehörige das der Stiftung übertragene Vermögen jemals wieder "zurückholen" können,[2]
  • mit ihrer gemeinnützigen Tätigkeit entsprechend dem Subsidiaritätsprinzip den Staat von Aufgaben entlasten, deren Erfüllung ohne diese Tätigkeit aus Steuermitteln finanziert werden müsste.

Nicht schon die Bestimmung gemeinnütziger Zwecke in der Stiftungssatzung, sondern erst die Tätigkeit zur Erfüllung dieser Zwecke rechtfertigt ...

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