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Steuervorteile für Gebäude in Sanierungsgebieten und stä ... / Zusammenfassung

Jörg Wilde, Gerhard Jaser
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Überblick

Neubauten werden seit einigen Jahren steuerlich nicht mehr gefördert. Der Erhalt von älteren Gebäuden dagegen liegt dem Staat offensichtlich mehr am Herzen. So sind neben denkmalgeschützten Objekten (s. Gr. 15/I, S. 189 ff.) auch Baumaßnahmen an Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen steuerlich begünstigt.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die gesetzlichen Regelungen für die Steuervergünstigungen ergeben sich aus den §§ 7h, 10f und 11a EStG sowie § 177 des Baugesetzbuches.

Nähere Ausführungsbestimmungen sind in R 7h der Einkommensteuer-Richtlinien, H 7h EST-Handbuch sowie den länderspezifischen Bescheinigungsrichtlinien (BMF, Schreiben vom 8.11.2004, BStBl I 2004 S. 1048) und der gemeinsamen Bekanntmachung des Wirtschaftsministeriums und des Finanzministeriums Baden-Württemberg über die Bescheinigungsrichtlinien für die Anwendung der §§ 7h, 10f und 11a EStG vom 14.11.2008 (SIS Nr. 084519) enthalten.

Wachstumschancengesetz 2023 (v. 27.3.2024, BGBl I 2024, Nr. 108)

 
Die häufigsten Fallen
  1. Für die Gewährung der Steuervergünstigungen ist die Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde oberste Voraussetzung. "Ohne Bescheinigung keine Steuervergünstigung". Deshalb sollte man vor Beginn der Baumaßnahmen unbedingt den Kontakt zu dieser Behörde aufnehmen.
  2. Wer eine Immobilie in einem Sanierungsgebiet oder städtebaulichen Entwicklungsgebiet erwirbt, die bereits oder teilweise saniert und modernisiert worden ist, sollte beachten, dass die Steuerermäßigungen nur für die Baumaßnahmen gewährt werden, die nach Abschluss des Kaufvertrags ausgeführt werden.
  3. Die Bescheinigung der Gemeindebehörde muss die Höhe der begünstigten Aufwendungen enthalten. Nur die bescheinigte Summe wird vom Finanzamt berücksichtigt.

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