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Steuern / 1.2 Systematik und Voraussetzungen im Überblick

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Rz. 3

Das Finanzamt gewährt die erweiterte Kürzung, wenn die Voraussetzungen gemäß § 9 Nr. 1 Sätze 2–5 GewStG vorliegen.

 

Rz. 4

Das Unternehmen muss als ›begünstigte Tätigkeit‹ eigenen Grundbesitz verwalten und nutzen. Das Unternehmen darf – neben der Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes – ausschließlich folgende nicht begünstigte – der Gewerbesteuer unterliegenden – aber für die erweiterte Kürzung unschädlichen Tätigkeiten ausüben:

  • Verwaltung und Nutzung eigenen Kapitalvermögens (Zinserträge),
  • Betreuung von Wohnungseigentümergemeinschaften,
  • Betreuung von Wohnungsbauten,
  • Errichtung und Veräußerung von Einfamilienhäusern, Zweifamilienhäusern oder Eigentumswohnungen,
  • Errichtung und Veräußerung von Teileigentum im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes, wenn das Gebäude zu mehr als 66 2/3 % Wohnzwecken dient.

Erträge aus diesen unschädlichen Tätigkeiten sind nicht in die erweiterte Kürzung einzubeziehen und unterliegen der Gewerbesteuer.

 

Rz. 5

Jede im jeweiligen Veranlagungszeitraum durchgeführte Tätigkeit, die nicht zu den begünstigen oder unschädlichen Tätigkeiten gehört, führt als sog. ”schädliche Tätigkeit“ dazu, dass die Inanspruchnahme der erweiterten Kürzung in diesem Veranlagungszeitraum insgesamt versagt wird.

Schädlichen Tätigkeiten sind z. B. das Halten von Beteiligungen an Personengesellschaften (auch bei geringfügiger Beteiligung nur an einer Personengesellschaft), gewerblicher Grundstückshandel, Personalgestellungen und Geschäftsbesorgungen, aber auch die Betreuung von Gewerbebauten sowie z. B. die Hereinnahme von Werbeanzeigen in Mieterzeitungen.

 

Rz. 5a

Die erweitere Kürzung ist ausgeschlossen, wenn der Grundbesitz (oder Teile davon, wie einzelne Einheiten) dem Gewerbebetrieb eines Genossen dient.

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