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Steuerliche Förderung des Mietwohnungsneubaus

Jörg Wilde
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Zusammenfassung

 
Überblick

Die Wohnungsbauinitiative der Bundesregierung soll sich steuerrechtlich im Einkommensteuergesetz (EStG) wiederfinden. Der neu aufgelegte § 7b EStG regelt hierzu eine Sonder-AfA über einen Zeitraum von 4 Jahren i. H. v. bis zu 5 % zu der AfA von jährlich 3 % (Bauantrag oder Bauanzeige nach dem 31.12.2022). So können in den ersten 4 Jahren nach der Anschaffung oder Herstellung insgesamt 32 % der Aufwendungen steuerlich als AfA abgezogen werden. Der § 7b EStG enthält zudem auch eine energetische Komponente. Ist diese erfüllt, erhöht sich die Bemessungsgrundlage für die Sonderabschreibung.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

§ 7b EStG in der Fassung vom 1.1.2024, geändert durch das Wachstumschancengesetz 2023 (v. 27.3.2024, BGBl I 2024, Nr. 108)

§ 181 BewG

Anwendungsschreiben zur Sonderabschreibung für die Anschaffung oder Herstellung neuer Mietwohnungen nach § 7b EStG v. 21.9.2021; BStBl I 2021, S. 1805.

1 Anspruchsberechtigte

Die Wohnungsbauinitiative soll neuen Wohnraum schaffen. Damit möglichst ein breites Spektrum an Investoren erreicht werden kann, können die Sonder-AfA sowohl Privatpersonen wie auch Unternehmer in Anspruch nehmen.

De-minimis-Beihilfen

Sind Unternehmer Antragsteller, müssen die Regelungen zu den De-minimis-Beihilfen beachtet werden. Nach § 7b Abs. 5 Einkommensteuergesetz (EStG) erhalten Unternehmen, die ihre Einkünfte nach §§ 13, 15 oder 18 EStG erzielen, die Sonder-AfA nur, wenn der Gesamtbetrag der gewährten De-minimis-Beihilfen in einem Zeitraum von 3 Veranlagungszeiträumen 200.000 EUR nicht übersteigt. Hierbei ist aber auch die Zielsetzung des Unternehmens zu berücksichtigen. Das antragstellende Unternehmen erhält die Sonder-AfA nur, wenn es in geeigneter Weise nachweist, in welcher Höhe ihm in den beiden vorangegangenen sowie im laufenden Veranlagungszeitraum De-...

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