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Steuerliche Behandlung von Ausgaben im Zusammenhang mit Selbstanzeigen (BB 2011, Heft 34, S. 2075)

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Das Abzugsverbot gem. § 20 Abs. 9 EStG bei Kosten für vergangene Veranlagungszeiträume

Zusammenfassung

 
Überblick

Die Kosten, die einem Stpfl. im Rahmen einer Selbstanzeige/Nachdeklaration entstehen, können mehr als 10 000 Euro betragen. Der vorliegende Aufsatz zeigt auf, in welchen Grenzen und in welchen Veranlagungszeiträumen diese Kosten ggf. steuerlich in Abzug gebracht werden können und gibt einen Ausblick auf denkbare Handlungsmöglichkeiten in der Beratung. Weiterhin wird die Verwaltungsauffassung zur zeitlichen Anwendung von § 20 Abs. 9 EStG kritisch beleuchtet.

I. Einleitung

Der folgende Artikel richtet sich an alle steuerlichen Berater, die für Mandanten in den Jahren ab 2009 Nacherklärungen von Einkünften aus Kapitalvermögen oder Spekulationsgeschäfte für Veranlagungszeiträume vor 2009 erstellt haben oder beauftragt sind, eine solche Nacherklärung zu erstellen.

Die in diesem Zusammenhang anfallenden Kosten können im einzelnen Fall mehr als 10 TEuro betragen.

Entgegen der Meinung der Finanzverwaltung können diese Kosten Werbungskosten für Veranlagungszeiträume nach 2008 darstellen.

Diese Gedanken sind, unter der besonderen Beachtung des Regimes der Abgeltungssteuer, Gegenstand dieses Aufsatzes.

Soweit im Folgenden Regelungen aus dem EStG mit den Zusätzen "a. F." oder "n. F." zitiert werden meint "a. F." den im VZ 2008 maßgeblichen Gesetzesstand und "n. F." den ab dem VZ 2009 maßgeblichen Gesetzesstand.

In Deutschland sind laut den Finanzministerien der Länder zwischen Februar und Juli 2010 22 415 Selbstanzeigen bei den Finanzbehörden eingegangen.[1] Für den Steuerpflichtigen steht bei der Abgabe einer Selbstanzeige zunächst die Erlangung der Straffreiheit, § 371 AO, und die Rückkehr zur Steuerehrlichkeit[2] im Vordergrund.

Ist das Ziel der Straffreiheit erreicht[3] und sind die Steuern und die Neben...

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