Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Steuerklassen / 3.6 Steuerklassenwahl beeinflusst Höhe der Lohnersatzleistungen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Die Steuerklassenwahl sollte nicht nur unter steuerlichen Gesichtspunkten getroffen werden. Auch Lohnersatzleistungen sind vom zuletzt bezogenen Nettoarbeitslohn abhängig, z. B.

  • Elterngeld,
  • Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe,
  • Unterhaltsgeld,
  • Krankengeld und Versorgungskrankengeld,
  • Verletztengeld,
  • Kurzarbeitergeld,
  • Übergangsgeld und
  • Mutterschaftsgeld.

Für Arbeitnehmer mit Steuerklasse V fallen diese Lohnersatzleistungen daher grundsätzlich geringer aus, da durch den höheren Lohnsteuerabzug weniger Nettolohn verbleibt als beim Lohnsteuerabzug nach den Steuerklassen III oder IV.

 
Praxis-Tipp

Höheres Elterngeld durch frühzeitigen Steuerklassenwechsel

Bei Doppelverdienern kann durch einen frühzeitigen Steuerklassenwechsel das Elterngeld deutlich höher ausfallen, wenn derjenige Elternteil, der anschließend zu Hause bleibt, die günstigere Steuerklasse wählt. Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass ein Steuerklassenwechsel mit dem Ziel, ein höheres Elterngeld zu erhalten, keinen Rechtsmissbrauch darstellt.[1] Dies gilt sowohl für den Wechsel von der Steuerklasse IV als auch von der Steuerklasse V, indem der Ehe-/Lebenspartner, der in den Monaten vor der Geburt deutlich weniger verdient, durch die Wahl der Steuerklasse III ein höheres Nettoentgelt bezieht.

Ein Steuerklassenwechsel zum Erhalt höherer staatlicher Sozialleistungen ist nur möglich, wenn beide Ehe-bzw. Lebenspartner Arbeitslohn beziehen. Die Entscheidung betrifft die Rechtslage vor 2018. Die Steuerklassenkombinationen III/V und IV/IV sind nach aktuell geltender Rechtslage auch möglich, wenn nur einer der beiden Ehe-/Lebenspartner in einem Dienstverhältnis steht.[2]

[1] BSG, Urteil v. 25.6.2009, B10 EG 3/08 R, B10 EG 4/08 R.
[2] FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 28.2.2017, 13 K 8328/15.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Prüf Office enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Top-Themen
Downloads
Shop
Produktempfehlung


Zum Thema haufe.de
Haufe Shop: Gamechanger Künstliche Intelligenz
Gamechanger Künstliche Intelligenz
Bild: Haufe Online Redaktion

Keine Angst vor KI! Das Buch zeigt, wie KI in der Praxis eingesetzt werden kann, um neue Produktideen, produktivere Prozesse oder originellere Inhalte zu entwickeln. Fallstudien, praktische Übungen und konkrete Anwendungsbeispiele erleichtern die Umsetzung im Arbeitsalltag.


Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe Akademie Smartsteuer Semigator Enterprise Schäffer-Poeschel Lexoffice
Weiterführende Links
Haufe Group Karriere bei Haufe Haufe RSS Feeds FAQ Mediadaten Presse Newsletter Sitemap Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Themenshops
Personal Software Steuern Software Rechnungswesen Produkte Anwaltssoftware Immobilien Lösungen Controlling Software Öffentlicher Dienst Produkte Unternehmensführung-Lösungen Haufe Shop Buchwelt Alle Produkte & Lösungen

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren