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Steuererklärungen im Verein

Dipl.-Kffr. Sandra Oechler
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Zusammenfassung

Trotz der Steuerbegünstigung sind gemeinnützige Organisationen zur Abgabe von Steuererklärungen nach Maßgabe der Einzelsteuergesetze verpflichtet. Grundlage sind daneben die Erklärungspflichten nach der Abgabenordnung. Im Rahmen der Steuerveranlagung werden die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung geprüft. Im Gemeinnützigkeitsrecht hat sich ein dreijähriger Turnus der Überprüfung durch die Finanzämter durchgesetzt. Sofern jedoch eine partielle jährliche Steuerpflicht besteht – sei es die Körperschaftsteuer oder die Umsatzsteuer – ,müssen insoweit jährliche Steuererklärungen erstellt und beim Finanzamt eingereicht werden.

Als Arbeitgeber unterliegt der Verein den Arbeitgeberpflichten beim Lohnsteuerabzug und zum Einbehalt und zur Abführung der Beiträge der Sozialversicherung.

Daneben gibt es weitere Steuern und Abgaben, deren korrekte Meldung und Abführung zu den Pflichten des Vereinsvorstands gehören.

 

Die 4 häufigsten Fallen

1. Der Verein beachtet die Erklärungspflichten nicht

Wenn Vereine keine Steuererklärungen beim Finanzamt einreichen, wird das Finanzamt nach vorheriger Mahnung die Gemeinnützigkeit aberkennen.

2. Die Überschreitung der umsatzsteuerlichen Kleinunternehmergrenze wird nicht beachtet

Wenn die Summe der umsatzsteuerpflichtigen Erlöse die Grenze von 22.000 Euro übersteigt, müssen im Folgejahr Umsatzsteuererklärungen abgegeben werden.

3. Der Verein beachtet nicht die Konsequenzen, wenn im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb die Erlöse höher 45.000 Euro sind

Bis zu den genannten Einnahmen wird das Ergebnis des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs nicht der Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer unterworfen.

4. Die Einnahmen aus sportlichen Veranstaltungen unterliegen einer eigenen Besteuerungsgrenze

Die gemeinnützigkeitsrechtlich genannte Grenze von 45.000 Euro umfasst ...

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