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Steuerbarkeit einer als "Verdienstausfall" bezeichneten Versicherungsleistung bei einem 12-jährigen Verkehrsunfallopfer (BB 2021, Heft 02, S. 95)

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Einführung

BFH, Urteil vom 26.5.2020, IX R 15/19

ECLI:DE:BFH:2020:U.260520.IXR15.19.0

Volltext des Urteils: BBL2021-95-1 unter www.betriebs-berater.de

EStG § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Nr. 2, Nr. 3, Nr. 4, Nr. 5, Nr. 6, Nr. 7, § 19, § 24 Nr. 1 Buchst. a, § 33; BGB § 842

Amtlicher Leitsatz

Erhält ein im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses 12-jähriges Verkehrsunfallopfer von der Versicherung des Schädigers nach Schweizer Recht Ersatz für den verletzungsbedingt erlittenen, rein hypothetisch berechneten Erwerbs- und Fortkommensschaden, kommt eine Anwendung von § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG nicht in Betracht, wenn die Vereinbarung der an der Schadensregulierung Beteiligten – trotz der Bezeichnung der gewährten Versicherungsleistung als "Verdienstausfall" – nicht dahin gedeutet werden kann, dass damit Ersatz für steuerbare Einnahmen aus einer konkreten, d. h. bestimmten oder jedenfalls hinreichend bestimmbaren Einkunftsquelle i. S. des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 7 EStG gezahlt werden sollte.

Sachverhalt

Streitig ist die Steuerbarkeit einer der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) im Streitjahr (2015) zugeflossenen Versicherungsleistung in Höhe von 695.094 EUR.

Die im Jahr 1991 geborene Klägerin wurde in 2003 Opfer eines schweren Autounfalls in der Schweiz und leidet seitdem unter irreversiblen körperlichen und geistigen Folgeschäden (Grad der Behinderung 100 %; Merkzeichen G, H); aufgrund ihrer Schädigung ist sie zeitlebens nicht in der Lage, eine Ausbildung zu beginnen oder Arbeitseinkommen zu erzielen. Nach langjährigen juristischen Auseinandersetzungen leistete die Versicherungsgesellschaft des Schädigers im Streitjahr u. a. eine als "Verdienstausfall" bezeichnete Zahlung in Höhe von 695.094 EUR, die die Klägerin in ihrer Einkommensteuererklärung als steuerpflichtige Einnahme i. S. der §§ 19, 24 Nr. 1 Buchst. a des Einkom...

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