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Stellenplan / 1 Charakter von Stellenplänen

Prof. Dr. Arnim Goldbach
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Der Stellenplan ist Bestandteil des kommunalen Haushaltsplans.[1] Der Stellenplan ist Ausdruck personalwirtschaftlicher Entscheidungen einer Kommune. Rechtlich gesehen wirken verschiedene Rechtsquellen des Dienst- und Arbeitsrechts sowie Besoldungs- und Tarifrechts auf die Stellenplanung ein.

Im Stellenplan dürfen nur für das zu planende Haushaltsjahr erforderliche Stellen ausgewiesen werden; das gebietet vor allem der Haushaltsgrundsatz der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit.[2] Wenn Stellen im Stellenplan ausgewiesen sind, können diese Stellen auch grundsätzlich besetzt werden. Der Stellenausweis hat differenziert zu erfolgen; Stellen dürfen also grundsätzlich nicht gebündelt ausgewiesen werden. Das ist Ausfluss des "Einzelbewertungsprinzips", denn für jede Stelle ist eine Wertigkeit festzulegen, die auf der Grundlage einer Dienstpostenbewertung zu erfolgen hat. Dabei sind Beamtenstellen (häufig – wie auch hier – als "Planstellen" bezeichnet) und "Nicht-Beamten-Stellen" (häufig – wie auch hier – als "Andere Stellen" bezeichnet) zu unterscheiden.[3] Dabei dürfen solche Stelleninhaber nicht nur vorübergehend beschäftigt sein (gilt natürlich vor allem für "Nicht-Beamte").[4]

Um den Stellenplan klar und übersichtlich zu gestalten und um damit Transparenz und Vergleichbarkeit zu schaffen, hat jede Kommune eine Stellenübersicht zu erstellen (s. exemplarisch Kap. 4). Dabei sind die Stellen von Sondervermögen mit Sonderrechnung regelmäßig gesondert auszuweisen. Für die Stellenübersicht haben die Bundesländer im Allgemeinen Muster herausgegeben (in Niedersachsen ist das Muster 3[5]). Um einen Zeitvergleich zu ermöglichen, werden regelmäßig Vorjahresangaben gefordert. Sollten Stellen später verändert werden (müssen), ist das zu vermerken: Entweder soll eine Stelle "künftig wegfal...

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