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Stellen von Vertragsbedingungen (BB 2016, Heft 15, S. 851)

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Einführung

BGH, Urteil vom 20.1.2016, VIII ZR 26/15

Volltext des Urteils: BBL2016-449-4 unter www.betriebs-berater.de

BGB §§ 305 Abs. 1 Satz 1, 307 Abs. 1 Satz 1

1 Amtlicher Leitsatz

Ein Stellen von Vertragsbedingungen liegt nicht vor, wenn die Einbeziehung vorformulierter Vertragsbedingungen in einen Vertrag auf einer freien Entscheidung desjenigen beruht, der vom anderen Vertragsteil mit dem Verwendungsvorschlag konfrontiert wird. Dazu ist es erforderlich, dass er in der Auswahl der in Betracht kommenden Vertragstexte frei ist und insbesondere Gelegenheit erhält, alternativ eigene Textvorschläge mit der effektiven Möglichkeit ihrer Durchsetzung in die Verhandlungen einzubringen (Bestätigung von BGH, Urteil vom 17. Februar 2010 – VIII ZR 67/09, BGHZ 184, 259 [BB 2010, 915 m. BB-Komm. Abels]). Danach entfällt ein Stellen von Vertragsbedingungen nicht bereits dann, wenn die vorformulierten Vertragsbedingungen dem anderen Vertragsteil mit der Bitte übersandt werden, Anmerkungen oder Änderungswünsche mitzuteilen.

2 BB-Kommentar

"Aushandeln unmöglich – der BGH kreiert den Rechtsbegriff der ‘gewissen Verhandlungsbereitschaft’, wodurch sogar Verhandlungsangebote bedeutungslos werden"

2.1 Problemstellung

Der BGH wendet die §§ 305 ff. BGB im B2B-Bereich so an, als gäbe es keine strukturellen Unterschiede zum B2C-Bereich. Die gesetzlichen Differenzierungsappelle in § 310 Abs. 1 S. 1 und S. 2 HS 2 BGB bleiben unberücksichtigt. Das hat zur Folge, dass Privatautonomie auch zwischen Unternehmen nur innerhalb strikter AGB-Grenzen gelebt werden kann. Nachteilige Auswirkungen für den Rechtsstandort Deutschland erleben deutsche Juristen im internationalen Umfeld täglich: Die Reichweite der AGB-Kontrolle ist schlicht nicht vermittelbar. "Law made in Germany" wird in diesem Kontext zum Synonym für etwas, das man besser abbedingt.

2.2 Zusammenfassung

Das Urteil vom 20.1.2016 besch...

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