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Sportveranstaltungen: Besteuerung der Einnahmen und der ... / 1.4 Bezahlter Sportler im Gemeinnützigkeitsrecht

Dipl.-Kffr. Sandra Oechler
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Der Begriff des "bezahlten Sportlers" wird im Gemeinnützigkeitsrecht in zweierlei Hinsicht definiert:

  1. Jeder Sportler im Dienste des Vereins, der Vergütungen oder sonstige Vorteile erhält, die insgesamt den Betrag von monatlich durchschnittlich 520 Euro bzw. 6.240 Euro jährlich übersteigen, gilt im Sinne dieser Vorschrift als "bezahlter Sportler". Unschädlich sind höhere Vergütungen, wenn nachgewiesen werden kann, dass ausschließlich Aufwendungen des Sportlers erstattet worden sind. Diese sind im Einzelnen nachzuweisen. Dabei muss es sich um Aufwendungen handeln, die dem Grunde nach Werbungs- oder Betriebsausgaben sein können. Die Regelung gilt für alle Sportarten.

    Sportler des Vereins sind nicht nur die aktiven Mitglieder des Vereins, sondern alle, die für den Verein Sport treiben, beispielsweise in einer Mannschaft des Vereins.

  2. Andere Teilnehmer, die nicht Sportler des Vereins sind, gelten als bezahlte Sportler, wenn sie im Zusammenhang mit der Teilnahme an einer Sportveranstaltung, die der Verein ausrichtet, Zahlungen erhalten, die über eine Erstattung des tatsächlichen Aufwands hinausgehen. Dazu zählt auch die Zahlung eines Preisgeldes.

    Es wird nicht unterschieden, ob Vergütungen oder andere Vorteile an einen Sportler für die Teilnahme an sich (Antrittsgelder) oder für die erfolgreiche Teilnahme (Preisgelder) gewährt werden.

 
Hinweis

Achten Sie strengstens darauf, dass die o. g. Grenzen nicht überschritten werden oder – noch besser – dass keine Pauschalen gezahlt, sondern stets nur tatsächlich nachgewiesene Aufwendungen erstattet werden.

In einem jüngst entschiedenen Fall hatte der Verein mit Pauschalen gearbeitet. Der Verein hatte argumentiert, dies sei aus Vereinfachungsgründen geschehen und aufgrund einschlägiger Erfahrungssätze sei dieses Vorgehen auch durchaus üblic...

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