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Sozialversicherungspflicht – Vertragsbeziehung mit Ein-Personen-Kapitalgesellschaft (BB 2024, Heft 05, S. 250)

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Einführung

BSG, Urteil vom 20.7.2023 - B 12 BA 1/23 R

ECLI:DE:BSG:2023:200723UB12BA123R0

Volltext des Urteils: BBL2024-250-1 unter www.betriebs-berater.de

AÜG §§ 1 Abs. 1, 9 Abs. 1, 10 Abs. 1; GG Art. 12, 14, 20 Abs. 3; GmbHG §§ 5a, 13, 35; SGB IV §§ 7, 7a

LEITSATZ (DER REDAKTION)

Wenn sich die Tätigkeit einer natürlichen Person nach deren tatsächlichem Gesamtbild als abhängige Beschäftigung darstellt, ist ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis nicht deshalb ausgeschlossen, weil ein Vertragsverhältnis nur zwischen dem Auftraggeber und einer Kapitalgesellschaft besteht, deren alleiniger Geschäftsführer und Gesellschafter die natürliche Person ist.

Sachverhalt

Die Beteiligten streiten um die Sozialversicherungspflicht des Klägers als Pflegefachkraft in einem Krankenhaus in der Zeit vom 3.6.2017 bis zum 31.8.2017 und vom 11.11.2017 bis zum 31.12.2017 in der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV), der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und der sozialen Pflegeversicherung (sPV) sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung.

Der 1980 geborene Kläger ist ausgebildeter Krankenpfleger und alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Beigeladenen zu 5., einer am 22.4.2016 in das Handelsregister eingetragenen haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaft nach § 5a GmbHG (im Folgenden: UG). Gegenstand des Unternehmens ist unter anderem die selbstständige Erbringung aller Arten von Pflegedienstleistungen im ambulanten und stationären Bereich. Der Kläger und die UG schlossen am 8.4.2016 einen Anstellungsvertrag. Dem Kläger räumte der Vertrag als Geschäftsführer ein monatliches Bruttogehalt von 500 Euro und eine Tantieme in Höhe von 15 vH des Jahresgewinns ein. Die UG schloss außerdem unter dem 8.6.2016 für den Kläger eine Berufshaftpflichtversicherung ab. Im streitigen Zeitraum beschäftigte die UG eine Arbeitneh...

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