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"Solis" als neu entdeckte Geldquelle für einen unersättlichen Fiskus? – ganz so frei ist der Weg nicht (BB 2025, Heft 22, S. 1239)

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Zusammenfassung

 
Überblick

Dass ein überbordender Sozialstaat, der plötzlich seine desolate Infrastruktur entdeckt hat, von den Steuerzahlern nicht nachhaltig zu finanzieren ist, ist nichts Neues. Gut, dass auch die, die Einsparungen versprochen haben, nun doch lieber den Weg der Schulden gehen, mag mancher denken. Denn als Alternative zeigt das BVerfG mit seiner aktuellen Entscheidung zum Solidaritätszuschlag in neuer Form (Soli) einen ganz anderen Weg der Finanzierung auf, nämlich via Ergänzungsabgaben des Bundes. Dass der Soli "gehalten" wurde, liegt im politischen Mainstream Deutschlands, die Begründung dafür weist jedoch auch auf wesentliche Determinanten für den Grundrechtsschutz gegenüber dem Steuergesetzgeber insgesamt. Positiv hervorzuheben ist, dass das BVerG die Sonderbehandlung der Kapitaleinkünfte von sozialen Aspekten löst; dies sollte endlich die Diskussion um deren ungerechtfertigte Begünstigung beenden.

Im Folgenden werden wesentliche Aussagen der Soli-Entscheidung hervorgehoben und bewertet. Primäres Thema ist dabei zwar die Zusatzfinanzierung des Bundes durch Ergänzungsabgaben, noch interessanter sind aber die Aussagen zur grundrechtlichen Steuerbegrenzung.

I. Effektive Grenzen für Ergänzungsabgaben des Bundes?

Vorgaben für die Einführung und Beibehaltung von Ergänzungsabgabe sieht das BVerfG lediglich im aufgabenbezogenen Mehrbedarf des Bundes und dem sog. Aushöhungsverbot hinsichtlich von (auch) den Ländern zufließenden Steuern. Beides sind jedoch eher geringe Hürden. Der Sache nach geht es hier um die Rolle des Steuertypus der Ergänzungsabgabe im Steuerstaat des Grundgesetzes, dies insbesondere in der Relation zu Steuern, deren Aufkommen auch den Ländern zusteht und die auf dasselbe Steuersubstrat zugreifen wie Ergänzungsabgaben ("Solis").

1. Aufgabenbezogener Mehrbedarf

Die Beurteilung des Mehrbedarfs des Bundes für eine Bundesaufgabe wie auch der adäq...

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