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Solidaritätszuschlag und Gewerbesteuer (BB 2020, Heft 10, S. 547)

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Einführung

BFH, Urteil vom 14.11.2018, II R 63/15

ECLI:DE:BFH:2018:U.141118.IIR63.15.0

Volltext des Urteils: BBL2020-547-1 unter www.betriebs-berater.de

SolZG § 3 Abs. 2; EStG § 35 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1

1 Amtlicher leitsatz

Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Bemessungsgrundlage des Solidaritätszuschlags, soweit er nicht auf gewerbliche Einkünfte entfällt, ohne Berücksichtigung der Steuerermäßigung nach § 35 EStG zu ermitteln ist.

2 Sachverhalt

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind verheiratet und werden im Streitjahr 2011 als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Mit Bescheid vom 20. Februar 2013 setzte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt – FA –) für ein tariflich zu versteuerndes Einkommen von 142.652 EUR u. a. Einkommensteuer in Höhe von 50.174 EUR sowie einen Solidaritätszuschlag in Höhe von 2.759, 56 EUR fest. In das zu versteuernde Einkommen waren Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 1.066 EUR eingegangen. Im Übrigen handelte es sich um Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit, aus tariflich zu versteuerndem Kapitalvermögen, aus Vermietung und Verpachtung und um sonstige Einkünfte. Hinzu traten Einkünfte, die nach § 32d Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes in der für das Streitjahr maßgeblichen Fassung (EStG) besteuert wurden.

Mit Einspruch und Klage machten die Kläger geltend, die Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer nach § 35 EStG führe, da die so geminderte Einkommensteuer ihrerseits Bemessungsgrundlage des Solidaritätszuschlags sei, zu einer Begünstigung von Gewerbetreibenden und einer entsprechenden, nicht gerechtfertigten Benachteiligung aller anderen Steuerpflichtigen beim Solidaritätszuschlag. Sie begehrten daher zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage des Solidaritätszuschlags eine Schatten-Anrechnung nach § 35 EStG. Dabei gingen si...

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