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Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz – Einmal grapschen erlaubt? (BB 2015, Heft 46, S. 2807)

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Zusammenfassung

 
Überblick

Sexuelle Belästigung ist und war gerade in den vergangenen Jahren immer wieder Thema kontroverser Diskussionen. Neben den Eskapaden prominenter Politiker im Ausland bestimmte die unter dem Tweet "#Aufschrei" geführte Diskussion wochenlang die Öffentlichkeit in Deutschland. Neben vereinzelt besonders fragwürdigen Beiträgen, die entweder die Frauen als prüde oder Männer als unkontrollierbare triebgesteuerte Wesen, mit denen man sich abfinden müsse, bezeichneten, verwunderte es doch den AGG-geschulten Arbeitsrechtler, dass eine große Mehrheit, von denen sicherlich nicht wenige jedenfalls in den vergangenen 20 Jahren erwerbstätig waren, mit Inbrunst darüber stritt, welche Verhaltensweisen überhaupt als sexuelle Belästigung zu werten sind. Dieser Befund wird in der jüngsten repräsentativen Umfrage der Antidiskriminierungsstelle des Bundes vom 3.3.2015[1] bestätigt. Ein nicht unerheblicher Teil der Befragten erachtet anzügliche Bemerkungen und unerwünschte Berührungen nicht als sexuelle Belästigung. Bei den Rechten und Pflichten im Fall einer sexuellen Belästigung ist es um den Wissensstand der Befragten noch schlechter gestellt. Nur 50 % der Befragten wussten, dass sie bei sexueller Belästigung am Arbeitsplatz ein Beschwerderecht gegenüber ihrem Arbeitgeber haben. Weniger als 20 % der Befragten ist bekannt, dass der Arbeitgeber seine Arbeitnehmer vor sexueller Belästigung schützen muss. Für zusätzliche Verwirrung musste schließlich das zuletzt veröffentlichte Urteil des BAG vom 20.11.2014[2] gesorgt haben. Das BAG gab in diesem Fall der Kündigungsschutzklage eines Mitarbeiters statt, dessen Arbeitsverhältnis gekündigt wurde, weil er einer Frau u. a. an die Brust fasste. In den Medien wurde der Sachverhalt teilweise sehr verkürzt dargestellt und aufmerksamkeitserrege...

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