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Schwierige Mietverhältnisse / Zusammenfassung

Alexander C. Blankenstein
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Überblick

Schwierige Mietverhältnisse würden erst gar nicht entstehen, sähe der Vermieter dem Mieter auf den ersten Blick an, welches Potenzial tatsächlich in ihm schlummert. Wie der Bewerber um ein Arbeitsverhältnis, ist auch der Mietaspirant in aller Regel zunächst ein Schauspieler. Anders als im Arbeitsrecht haben die Vermieter allerdings nicht die Möglichkeit, eine Probezeit zu vereinbaren, um sich nach ersten Schwierigkeiten von ihrem Mieter einfach und schnell wieder zu trennen. Freilich können auch Vermieter von Wohn- und Gewerberaum ihrem Mieter kündigen – ggf. auch außerordentlich fristlos. Auch steht ihnen im Fall der arglistigen Täuschung durch den Mieter oder eines Irrtums in dessen Person das Recht zur Anfechtung des Mietvertrags zu. Räumt der Mieter allerdings das Mietobjekt danach nicht freiwillig, kann es für Vermieter teuer werden – vor allem brauchen sie viel Geduld. Und dies ist der entscheidende Unterschied zur arbeitsrechtlichen Kündigung: Zum Kündigungszeitpunkt kann der Arbeitgeber dem gekündigten Mitarbeiter Hausverbot erteilen und dies auch notfalls mit staatlicher Gewalt durchsetzen. Der Vermieter hingegen ist in aller Regel gezwungen, ein viele Monate dauerndes gerichtliches Räumungsverfahren gegen seinen ehemaligen Mieter zu führen. Anschließend muss er den erstrittenen Titel noch unter weiterem Zeit- und Kostenaufwand in der Zwangsvollstreckung durchsetzen.

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