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Schwerbehinderte / Arbeitsrecht

Britta Schwalm
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1 Schwerbehinderte Menschen und gleichgestellte Menschen mit Behinderungen

Schwerbehinderte Menschen im Sinne des SGB IX sind Personen mit einem Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 50.[1] Behinderung im Sinne des SGB IX ist eine körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigung, die den einzelnen Menschen in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als 6 Monate hindern können. Maßgeblich sind Beeinträchtigungen, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht.[2] Für den Grad der Behinderung gelten die im Rahmen des § 30 Abs. 1 Bundesversorgungsgesetz festgelegten Maßstäbe entsprechend. Den schwerbehinderten Menschen sollen auf Antrag von der Arbeitsagentur Personen mit einem GdB von wenigstens 30 gleichgestellt werden, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne diese Hilfe einen geeigneten Arbeitsplatz nicht finden oder nicht behalten können.[3] Die Gleichstellung bezieht sich nicht auf den Zusatzurlaub, aber auf den Kündigungsschutz.

[1] § 2 Abs. 2 SGB IX.
[2] § 2 Abs. 1 SGB IX.
[3] § 2 Abs. 3 SGB IX.

2 Benachteiligungsverbot/Schadensersatz und Entschädigung

Nach dem Grundgesetz[1] darf "niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden". Dieses Grundrecht müssen unmittelbar Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtsprechung beachten. Überdies wirkt es als objektive Wertentscheidung auch auf private Rechtsbeziehungen, wie das Arbeitsrecht, ein, Arbeitgeber bzw. Vorgesetzte müssen es z. B. im Rahmen ihrer Fürsorgepflicht beim Schutz vor Diskriminierung am Arbeitsplatz beachten.

Der Begriff der "Behinderung" in Art. 3 Abs. 3 GG ist nicht identisch mit dem Begriff Schwerbehinderung im SGB IX. Nicht jeder Mensch mit Behinderung ist auch schwerbehindert, jeder schwerbehinderte Mensch ist aber ein Mensch mit Behinderungen. § 164 Abs. 2 SGB IX v...

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