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Schlecker – Zum Schadensersatz von Anton Schlecker e. K. i. L. wegen des Drogeriekartells (BB 2023, Heft 07, S. 339)

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Einführung

BGH, Urteil vom 29.11.2022, KZR 42/20

ECLI:DE:BGH:2022:291122UKZR42.20.0

Volltext des Urteils: BBL2023-1-3 unter www.betriebs-berater.de

GWB 2005§ 33 Abs. 3 (= § 33b GWB); ZPO§ 287

Amtlicher Leitsatz

Ein kartellrechtswidriger Austausch zwischen Wettbewerbern über geheime Informationen, die das aktuelle oder geplante Preissetzungsverhalten gegenüber einem gemeinsamen Abnehmer zum Gegenstand haben, begründet zugunsten dieses Abnehmers den Erfahrungssatz, dass die danach erzielten Preise im Schnitt über denjenigen liegen, die sich ohne die Wettbewerbsbeschränkung gebildet hätten (Fortführung von BGH, Urteil vom 13. April 2021 – KZR 19/20, WRP 2021, 1588 Rn. 26 [BB 2021, 2177, Ls.] – LKW-Kartell II mwN).

BB-Kommentar

Der bloße Informationsaustausch zum Preissetzungsverhalten begründet die tatsächliche Vermutung einer kartellbedingten Preisüberhöhung

Problem

Durch verbotene Verhaltensabstimmungen von Wettbewerbern können Abnehmern, seien es Private oder Unternehmen, erhebliche Schäden entstehen, die einen deliktischen Schadensersatzanspruch nach sich ziehen. Im Anschluss an kartellrechtliche Bußgeldverfahren werden regelmäßig hochvolumige Schadensersatzklagen, oftmals prozessfinanzierte Massenverfahren, gegen die Kartellbeschuldigten angestrengt (vgl. zu solchen "Follow-on"-Klagen ausführlich Stancke/Weidenbach/Lahme, Kartellrechtliche Schadensersatzklagen, 2. Aufl. 2021).

Haftungsgrund ist heutzutage häufig nicht mehr eine konkrete Preisabsprache, sondern ein bloßer Informationsaustausch über das Preissetzungsverhalten. Der BGH hatte nun zu klären, ob im Schadensersatzprozess auch in solchen Fällen eine tatsächliche Vermutung der Preisüberhöhung zum Nachteil der Abnehmer gilt. Der BGH hat sich zudem zum Umgang mit ökonomischen Gutachten im Schadensersatzprozess geäußert, die auf Regressionsanalysen beruhen.

Zusammenfassung

Der Insolven...

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