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Schieds- und Schlichtungsverfahren

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Zusammenfassung

 
Begriff

Schieds- und Schlichtungsverfahren bieten die Möglichkeit der Streitbeilegung und -entscheidung, ohne Mitwirkung von Instanzen der staatlichen Justiz. Damit ein Mindestmaß an fairer Verfahrensführung und transparenter Entscheidungsfindung gewährleistet ist, sind jedoch die Grundzüge von Schieds- und Schlichtungsverfahren gesetzlich geregelt. Verfahrensverstöße können vor staatlichen Gerichten angegriffen werden.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Arbeitsrecht: Im Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) sind in den §§ 101 ff. die Grundsätze für außergerichtliche Schiedsverfahren in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten geregelt. Die Vorschriften der ZPO sind in Arbeitssachen nicht anwendbar (§ 101 Abs. 3 ArbGG). Tarifliche Schiedsverfahren sind im Kontrollratsgesetz Nr. 35 über Ausgleichs- und Schiedsverfahren in Arbeitsstreitigkeiten vom 20.8.1946 geregelt. Schlichtungsverfahren zwischen den Verbänden werden in einzelnen Vereinbarungen der Verbände miteinander vorgesehen.

Arbeitsrecht

1 Schiedsgerichtsverfahren

Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen kann die Arbeitsgerichtsbarkeit allgemein oder für den Einzelfall durch vertragliche Vereinbarung durch ein Schiedsgericht ersetzt werden.[1] Ferner ist ein Schiedsgerichtsverfahren für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten aus einem Arbeitsverhältnis ausnahmsweise zulässig, wenn das Arbeitsverhältnis durch einen Tarifvertrag geregelt wird und dieser Tarifvertrag überwiegend Bühnenkünstler, Filmschaffende und Artisten oder Kapitäne oder Besatzungsmitglieder im Sinne der §§ 2 und 3 des Seemannsgesetzes umfasst.[2] Schließlich ist bei Rechtsstreitigkeiten über Arbeitnehmererfindungen kraft Gesetzes für eine Inanspruchnahme des Arbeitsgerichts ein erfolglos gebliebenes S...

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