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Schenkungsteuer: Freigebige Zuwendungen / 3.5 Kettenschenkungen

Klaus Lachnit
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Durchgangs- oder Mittelsperson

Bei einer Kettenschenkung wird der Gegenstand der Schenkung vielfach aus Gründen der Steuerersparnis nicht direkt, sondern auf dem Umweg über eine zwischengeschaltete Person, dem Letztempfänger, zugewendet. Dabei ist der erste Empfänger nicht bereichert, wenn er nur Durchgangs- oder Mittelsperson ist und das Erhaltene aufgrund eines einheitlichen Schenkungsvorgangs an einen Dritten weitergeben muss, ohne dass für ihn eine Bereicherung verbleibt. Auch eine Schenkung der Mittelsperson an den Dritten kommt nicht in Betracht. Wegen der Verpflichtung der Durchgangs- oder Mittelsperson zur Weitergabe ist schenkungsteuerrechtlich nur eine Zuwendung aus dem Vermögen des Zuwendenden an den Dritten gegeben.

 
Praxis-Beispiel

Kettenschenkung

Ein Vater schenkt seinen beiden Töchtern je 450.000 EUR in 2 an einem Tag hintereinander abgeschlossenen notariellen Schenkungsverträgen. Im Anschluss hieran schenkt er in einer weiteren Urkunde seiner Ehefrau 100.000 EUR. Der Vertrag enthält seinem Wortlaut nach keine Absprache über die Verwendung des empfangenen Betrags. Aus den Umständen folgt jedoch, dass die Mutter den Betrag von 100.000 EUR nur erhalten hat, um jeweils 50.000 EUR an ihre beiden Töchter weiterzugeben. Sie ist ohne eigene Entscheidungsmöglichkeit hinsichtlich des Geldes verpflichtet, den von ihrem Ehemann erhaltenen Betrag an ihre beiden Töchter weiterzuleiten.

Lösung

Besteuert werden als einheitliche Schenkungsvorgänge nur die beiden Erwerbe Vater/Tochter mit je 100.000 EUR (450.000 EUR + 50.000 EUR ./. 400.000 EUR persönlicher Freibetrag).

Gestaltungsmissbrauch

Kettenschenkungen empfehlen sich rein steuerlich gesehen regelmäßig nicht

Liegt kein einheitlicher Schenkungsvorgang vor, kann bei einer Mehrheit von Verträgen gleichwohl nur ein einziger Vorg...

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