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Satzungs-Update 2024 / 7 Satzungsanforderungen an einen Vereinsausschluss

Stefan Wagner
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Das Thema Vereinsausschluss ist in vielen Satzungen ein Problem, denn oft sind die Voraussetzungen für einen Ausschluss, welche die Rechtsprechung[1] aufgestellt hat, nicht ausreichend geregelt. Dies betrifft insbesondere die Gründe für einen Vereinsausschluss. Viele Satzungen enthalten dazu nur allgemeine Formulierungen, bei denen sich die Frage stellt, ob sie ausreichend konkret sind.

 

Merke!

  • Auch für ein vereinsinternes Strafverfahren gilt der rechtliche Grundsatz, dass Strafen nicht ohne hinreichend bestimmte Sanktionsregelung verhängt werden dürfen.
  • Eine Satzungsregelung zum Vereinsausschluss ist ausreichend, wenn das Mitglied einen eventuell drohenden Rechtsnachteil erkennen und sein Verhalten danach ausrichten kann.
  • Generalklauseln können als rechtliche Grundlage für einen Vereinsausschluss dienen.

Dabei sind nach der Rechtsprechung Generalklauseln grundsätzlich als rechtliche Grundlage für einen Vereinsausschluss geeignet, da in der Regel Vereine kaum eine andere Möglichkeit haben, Ausschlussgründe zu definieren.

Eine allgemeine Tatbestandsdefinition erfordert aber in der Regel einen erheblichen Verstoß. Bloße Meinungsäußerungen – auch im Rahmen einer hitzigen Diskussion im Verein – erfüllen einen solchen Tatbestand jedenfalls nicht. Ein Verein muss auch in der Auseinandersetzung mit seinen Mitgliedern einen scharfen Ton hinnehmen. Will der Verein schon bei leichteren Verstößen Mitglieder ausschließen, muss er dies konkret in der Satzung regeln.

Nach Auffassung des AG ist der Begriff des "erheblichen Umfangs" für sich genommen ausreichend bestimmt genug. Die Rechtsordnung arbeitet vielfach mit dem Begriff der Erheblichkeit, insbesondere wenn es um mögliche Pflichtverletzungen und die daraus folgenden rechtlichen Konsequenzen geht. Auch dieses Tatbestandsmerkmal ist...

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