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Satzungs-Update 2024 / 14 Die Haftung eines Organs kann durch interne Zuständigkeitsregelungen beschränkt werden

Stefan Wagner
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Im Vereinsrecht gilt der Grundsatz der Gesamtgeschäftsführung, d. h., dass alle Vorstandsmitglieder nach § 26 BGB gemeinschaftlich an den Entscheidungen der Geschäftsführung mitzuwirken haben und die Folge bei Pflichtverletzungen die gesamtschuldnerische Haftung nach §§ 421ff. BGB ist.

Dies kann vor allem bei größeren Vereinen und Verbänden zu einer enormen Arbeitsbelastung führen, da sich alle Vorstandsmitglieder in alle Themen z. B. einer Vorstandssitzung einzuarbeiten haben, um der haftungsrechtlichen Verantwortung gerecht zu werden.

In der Rechtsprechung[1] ist daher auch in der Vereinsarbeit das Modell des "Ressortprinzips" anerkannt, was bei Beachtung der inhaltlichen und rechtlichen Voraussetzungen zu einer Beschränkung der haftungsrechtlichen Verantwortung einzelner Vorstandsmitglieder führen kann.

Das im Vereinsrecht geltende Mehrheitsprinzip hindert eine Ressortaufteilung nicht, da § 26 Abs. 2 Satz 1 BGB dispositiv ist und die Satzung nach § 40 Satz 1 BGB davon abweichen kann.

Grundsätzlich kann im Vereinsrecht die Ressortzuständigkeit durch

  1. die Satzung,
  2. durch eine Geschäftsordnung oder
  3. durch einen Geschäftsverteilungsplan

begründet und übertragen werden.

 

Merke!

Eine Geschäftsordnung kann entweder – bei Vorliegen einer entsprechenden Satzungsgrundlage – von der Mitgliederversammlung für den Vorstand beschlossen oder aber vom Vorstand selbst durch einstimmigen Beschluss erlassen und geändert werden. Dieser Grundsatz ergibt sich aus § 77 Abs. 1 Satz 2 Aktiengesetz analog.

Nach der Rechtsprechung sind diese Grundsätze auf den Verein zu übertragen. Nach aktueller Meinung im Vereinsrecht kann daher der Vorstand sich auch ohne ausdrückliche Satzungsgrundlage eine Geschäftsordnung mit einer entsprechenden Ressortverteilung geben, da er ohnehin für seine Binnenorganisation zu...

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