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Satzungs-Update 2017 / 5 Erhebung von Umlagen

Stefan Wagner
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Vereins- und steuerrechtlich werden verschiedene Formen von Umlagen unterschieden:

  • Kurzfristige – allgemeine – Umlage: Eine Umlage darf nach dem Urteil des BGH vom 24.09.2007 bis zum Sechsfachen des Jahresmitgliedsbeitrags betragen. Bei einem gemeinnützigen Verein dürfen nach AEAO zu § 52 Nr. 1.1 der Mitgliedsbeitrag und die Umlage zusammen im Durchschnitt nur 1.023 Euro pro Jahr ausmachen.
  • Investitionsumlage bei längerfristigem Finanzbedarf: Hier gilt als Höchstbetrag 5.113 Euro innerhalb von zehn Jahren (AEAO zu § 52 Nr. 1.2)
  • Existenzumlage: Droht einem Verein das Aus und steht seine Auflösung im Raum, kann in diesem Ausnahmefall von der Satzungsgrundlage und der Festsetzung einer betragsmäßigen Obergrenze abgesehen werden.
 

Satzungsbeispiel:

§ … Erhebung von Umlagen

(1) Neben dem Jahresbeitrag kann es im Einzelfall erforderlich sein, dass der Verein einen nicht vorhersehbaren größeren Finanzbedarf decken muss, der mit den regelmäßigen Beiträgen der Mitglieder nicht zu decken ist, zum Beispiel nicht vorhersehbare Verschuldung des Vereins, Finanzierung eines Projekts oder größerer Aufgaben.
(2) In diesem Fall kann [zuständiges Organ benennen] die Erhebung einer einmaligen Umlage von den Mitgliedern beschließen. Der Beschluss ist mit der einfachen Mehrheit der erschienenen Delegierten zu fassen. Die Voraussetzungen der Nichtvorhersehbarkeit sind zu begründen. Die Höhe der Umlage, die das einzelne Mitglied als Einmalzahlung zu erbringen hat, darf [25 %][1] des vom Mitglied zu leistenden Jahresbeitrags nicht übersteigen.
[1] Die Rechtsprechung verlangt im Ausnahmefall der Umlage, dass die summenmäßige Begrenzung bzw. Bezifferung der Umlage in der Satzung verankert sein muss (zuletzt grundlegend: BGH, Urteil vom 24.09.2007, Az. II ZR 91/06).

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