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Säumniszuschläge [Stand 2024] / 3 Verzicht und Erlass/Teilerlass

Stefan Seitz
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Bei einem rückständigen Beitrag unter 100 EUR ist der Säumniszuschlag nicht zu erheben, wenn er gesondert schriftlich anzufordern wäre.

Grundsätzlich sind die Krankenkassen zwingend gesetzlich verpflichtet, Säumniszuschläge zu erheben, sobald die Beiträge am Fälligkeitstag nicht gezahlt worden sind. Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben sich dennoch darauf verständigt, dass in besonderen Situationen von der Erhebung der Säumniszuschläge abgesehen werden kann.

3.1 Beitragsbescheide und Betriebsprüfungen

Die Krankenkasse kann auf die Forderung von Säumniszuschlägen verzichten, wenn

  • Beitragsforderungen durch Bescheid der Einzugsstelle oder des Rentenversicherungsträgers (z. B. anlässlich von Betriebsprüfungen) rückwirkend festgestellt werden und
  • der Beitragsschuldner unverschuldet keine Kenntnis von seiner Zahlungspflicht hatte.

Eine unverschuldete Kenntnis liegt immer dann vor, wenn der Arbeitgeber keine Arbeitnehmeranteile einbehalten hat. Damit dürften in der Praxis die meisten Situationen bereits abgedeckt sein. Ansonsten muss der Arbeitgeber die unverschuldete Kenntnis glaubhaft machen. Säumniszuschläge sind jedoch zu erheben, wenn der Arbeitgeber die Beitragsschuld bis zu dem im Beitragsbescheid genannten Fälligkeitstag nicht beglichen hat.

[1]

3.2 Verzicht im Einzelfall

Säumniszuschläge können auf Antrag erlassen werden, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre.[1] Dazu muss die Krankenkasse in jedem Einzelfall entscheiden, ob eine solche "Unbilligkeit" vorliegt. Der Erlass kann für Teile oder für die gesamten Säumniszuschläge erfolgen.

 
Wichtig

Für den Erlass muss ein Antrag gestellt werden

Für den Erlass wegen Unbilligkeit im Einzelfall benötigt die Einzugsstelle (Krankenkasse) einen Antrag. Dieser kann grundsätzlich auch mündlich gestellt werden, besser ist jedoch ein kurzes Anschreiben. Der Antrag...

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