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Sachbezüge / 5.3 Abgabe von Mahlzeiten

Prof. Dr. Ralf Alefs
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Die Behandlung hängt entscheidend davon ab, ob die Mahlzeiten in einer vom Arbeitgeber nicht selbst betriebenen Kantine, in einer unternehmenseigenen Kantine oder in einer Gaststätte abgegeben werden. Außerdem ist entscheidend, ob die Abgabe entgeltlich oder unentgeltlich erfolgt.

5.3.1 Abgabe in einer vom Arbeitgeber nicht selbst betriebenen Kantine

Erhält der Arbeitnehmer das Essen unentgeltlich in einer vom Arbeitgeber nicht selbst betriebenen Kantine, an die der Arbeitgeber den Preis bezahlt, liegt i. d. R. keine steuerbare Wertabgabe (mehr) vor, weil der Arbeitgeber die Leistungsbezüge nicht für wirtschaftliche Tätigkeiten verwendet. Er hat dann aus den Leistungsbezügen allerdings auch keinen Vorsteuerabzug.

5.3.2 Unentgeltliche Abgabe in einer unternehmenseigenen Kantine

Bei der unentgeltlichen Abgabe von Mahlzeiten an die Arbeitnehmer durch unternehmenseigene Kantinen ist aus Vereinfachungsgründen bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage von dem Wert auszugehen, der dem amtlichen Sachbezugswert nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung – SvEV – entspricht.[1] Abschläge für Jugendliche, Auszubildende und Angehörige der Arbeitnehmer sind nicht zulässig.

 
Praxis-Beispiel

Unentgeltliche Abgabe in einer unternehmenseigenen Kantine

Der Sachbezugswert der Mahlzeit beträgt z. B. im Jahr 2024 für ein Mittagessen 4,13 EUR.[2] Darin enthalten ist die Umsatzsteuer mit 0,66 EUR. Dies führt zu einer Bemessungsgrundlage von 3,47 EUR.[3]

Es muss aber auch hier überprüft werden, ob eine solche Kantine im Hinblick auf die unentgeltliche Abgabe der Mahlzeiten für nichtwirtschaftliche Tätigkeiten verwendet wird. Kein Recht auf Zuordnung zum Unternehmen besteht nämlich, wenn der Unternehmer bereits bei Leistungsbezug beabsichtigt, die bezogene Leistung ausschließlich und unmittelbar für eine steuerbare unentgeltliche Wertabgabe i. S. d. § 3 Abs. 1b oder 9a UStG zu verwenden.[4] Der Vorsteuerabzug aus den Aufwendungen de...

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