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Rückstellung nach § 6a EStG bildet den erdienten Teil einer Versorgungsanwartschaft ab (BB 2018, Heft 34, S. 1968)

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Einführung

FG München, Urteil vom 4.10.2017, 6 K 3285/14, Rev. eingelegt, Az. BFH XI R 52/17

Volltext des Urteils: BBL2018-1968-1 unter www.betriebs-berater.de

EStG § 4e Abs. 3 S. 3

1 Leitsätze (des Kommentators)

1. Resultiert aus der Übertragung einer Versorgungsverpflichtung oder -anwartschaft aus einer Direktzusage auf einen Pensionsfonds die Auflösung einer Pensionsrückstellung (§ 4e Abs. 3 Satz 3 EStG), ist bei der Ermittlung der sofort als Betriebsausgaben abzugsfähigen Leistungen auf die am vorangegangenen Bilanzstichtag gebildete Pensionsrückstellung abzustellen (so auch BMF, 10.7.2015 – IV C 6 – S 2144/07/10003, BStBl. I 2015, 544, Rn. 6).

2. Wird im Rahmen eines Kombinationsmodells der erdiente Teil einer Versorgungsanwartschaft auf einen Pensionsfonds und der noch zu erdienende Teil auf eine Unterstützungskasse übertragen, darf ein Einlösungsbeitrag bis zur Höhe der aufzulösenden Rückstellung in voller Höhe nach § 4e Abs. 3 Satz 3 EStG sofort als Betriebsausgabe abgezogen werden (entgegen BMF, a. a. O., Rn. 8).

2 Sachverhalt

Bei der Klägerin handelt es sich um eine im Jahr 1978 gegründete Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) [. . .]. Das Wirtschaftsjahr weicht nicht vom Kalenderjahr ab. Streitig ist, in welcher Höhe die Auflösung einer Pensionsrückstellung zu sofort abzugsfähigen Betriebsausgaben oder zu einer Verteilung auf die folgenden 10 Wirtschaftsjahre gem. § 4 e Abs. 3 Satz 3 Einkommensteuergesetz (EStG) führt. Die Klägerin gewährte ihrem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer, geboren am 20. April 1956, mit Vertrag vom 1. Dezember 2000 eine Zusage auf eine betriebliche Versorgungsleistung. Danach stand dem Gesellschafter-Geschäftsführer bei einer Beendigung des Dienstverhältnisses nach Vollendung des 65. Lebensjahres eine Altersrente in Höhe von monatlich 6.000 DM (= 3.067 EUR) zu. Im Falle der B...

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