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Restschuldbefreiung und Steuerstraftaten (BB 2018, Heft 49, S. 2918)

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Einführung

BFH, Urteil vom 7.8.2018, VII R 24, 25/17

ECLI:DE:BFH:2018:U.070818.VIIR24.17.0

Volltext des Urteils: BBL2018-2709-2 unter www.betriebs-berater.de

AO § 37 Abs. 1, § 251 Abs. 3; InsO § 174 Abs. 2, § 175 Abs. 2, § 184 Abs. 1, § 302 Nr. 1 Alt. 3

1 Amtliche Leitsätze

1. Das FA darf durch Verwaltungsakt gemäß § 251 Abs. 3 AO feststellen, dass ein Steuerpflichtiger im Zusammenhang mit Verbindlichkeiten aus einem Steuerschuldverhältnis wegen einer Steuerstraftat rechtskräftig verurteilt worden ist.

2. Der Steuerpflichtige ist auch dann wegen einer Steuerstraftat rechtskräftig verurteilt, wenn in einem Strafbefehl neben dem Schuldspruch eine Strafe bestimmt und die Verurteilung zu dieser Strafe vorbehalten worden ist.

3. Die Feststellung darf sich auf den Zinsanspruch beziehen, selbst wenn die strafrechtliche Verurteilung nicht wegen der Zinsen erfolgt ist.

2 Sachverhalt

Die Klägerin, Revisionsklägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) gab ihre Umsatzsteuererklärungen nicht oder erst verspätet ab. Der Beklagte, Revisionsbeklagte und Revisionskläger (das Finanzamt – FA –) setzte im Anschluss an eine Außenprüfung in den geänderten Bescheiden für die Jahre 2005 und 2006 sowie 2008 und 2009 Umsatzsteuer gegen die Klägerin fest. Die Umsatzsteuerbescheide wurden bestandskräftig.

Im Verlauf der Außenprüfung hatte die Straf- und Bußgeldsachenstelle ein Steuerstrafverfahren gegen die Klägerin eingeleitet. Das Amtsgericht (AG) erließ am 4. Juni 2012 einen Strafbefehl wegen Hinterziehung von Umsatzsteuer 2005 und 2006 sowie 2008 und 2009 nach § 370 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO). Die hinterzogene Umsatzsteuer wird im Strafbefehl mit insgesamt 20.596, 57 EUR angegeben; steuerliche Nebenleistungen sind nicht aufgeführt. Die Klägerin wurde gemäß § 59 des Strafgesetzbuchs (StGB) verwarnt und die Festsetzung einer Gesamtgeldstrafe in Höh...

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