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Renten

Dipl.-Finanzwirt (FH) Dieter Haderer
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Zusammenfassung

Renten, die nicht vom früheren Arbeitgeber gezahlt werden, fallen unter die Einkunftsart "sonstige Einkünfte". Die Höhe der Besteuerung hängt davon ab, wie die Beiträge ursprünglich in der Ansparphase steuerlich behandelt wurden. Für die Steuererklärung stehen drei Anlagen zur Verfügung: Anlage R für Renten aus dem Inland, Anlage R-AUS für Renten aus ausländischen Versicherungen bzw. einem ausländischen Rentenvertrag und Anlage R-AV/bAV für Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen und aus der betrieblichen Altersversorgung.

§ 22 EStG

1 Unterschiedliche Besteuerung der Altersbezüge

Versorgungsbezüge

Renten und andere Vorteile, die aus einem früheren Dienstverhältnis zufließen, stellen Versorgungsbezüge dar und werden im Rahmen der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit nach § 19 EStG besteuert. Dazu gehören insbesondere die Betriebsrente, die der frühere Arbeitgeber bezahlt, und die Beamtenpension. →Pensionen/Betriebsrenten

Steuerfreie Renten

Nicht alle Renten unterliegen der Besteuerung. So sind z. B. steuerfrei: Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft), einer privaten Pflegeversicherung, der Abfindungsbetrag einer Witwen- oder Witwerrente wegen Wiederheirat des Berechtigten, Renten, die wegen der Anrechnung von Kindererziehungszeiten an Mütter der Geburtsjahrgänge vor 1921 ausgezahlt werden, Renten, die an Wehrdienst- oder Zivildienstbeschädigte oder deren Hinterbliebene oder die aufgrund der gesetzlichen Vorschrift zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts gezahlt werden, und SED-Opferrenten.

Sonstige Einkünfte

Renten, die nicht der frühere Arbeitgeber zahlt, werden als sonstige Einkünfte nach § 22 EStG besteuert. Es handelt sich dabei um Leibrenten, d. h. Renten, die auf Lebenszeit gezahlt werden, und um abgekürzte Leibrenten mit einer Höchstlaufzeit. Reine Zeitrenten werden nicht...

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